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Ist es erlaubt mit Parkinson Auto zu fahren? Das sagt die FeV
Steht die Diagnose Morbus Parkinson im Raum, ist dies nicht nur für Angehörige, sondern auch für Betroffene ein Schock.
In Deutschland haben rund 280.000 Menschen diese Diagnose erhalten. Da die Erkrankung sehr langsam verlaufen kann und dementsprechend die Symptome gerade zu Beginn sehr schwach ausgeprägt sein können, wird bei manchen Patienten erst nach Jahren die Diagnose „Morbus Parkinson“ gestellt.
Darüber hinaus ist eine definitive Aussage über den Verlauf und die Intensität der Krankheit erst nach einiger Zeit möglich.
Erhält ein Patient eine solche Diagnose, möchte er, dass sein Leben so geregelt wie möglich weiter geht und sich nur wenig ändert. Dazu zählt es auch, mobil und selbstständig zu bleiben. Verstärken sich die motorischen Schwierigkeiten, kann es dem ein oder anderen schon schwer fallen, Fahrrad zu fahren.
Umso wichtiger ist es, möglichst lange Autofahren zu können – trotz Parkinson. Doch ist dies überhaupt erlaubt und welche körperlichen Einschränkungen können dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Fragen und Antworten: Autofahren mit Parkinson
Darf ich mit Parkinson Auto fahren?
Das kommt darauf an, wie ausgeprägt die Krankheit ist und ob die Fahrweise darunter leidet und dadurch eine Gefährdung darstellt. Bei geringen Beeinträchtigungen können Sie auch mit Parkinson Auto fahren.
Muss ich meinen Führerschein bei Parkinson abgeben?
Die Fahrerlaubnis wird bei einer Diagnose nicht automatisch entzogen. Es müssen regelmäßig Untersuchungen vorgenommen werden und festgestellt werden, ob Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug führen dürfen.
Wie kann ich herausfinden, ob ich trotz Parkinson fahrtauglich bin?
Grundsätzlich liegt diese Einschätzung in Ihrer eigenen Verantwortung. Sie sollten allerdings Rücksprache mit Ihrem Arzt halten. Sie können außerdem an einem Fahrprobe bei einer Fahrschule oder beim TÜV teilnehmen.
Die rechtliche Lage zum Thema Morbus Parkinson und Autofahren
Grundsätzlich gilt eine einmal erteilte PKW-Fahrerlaubnis zeitlich unbeschränkt. Dies bedeutet, dass der Führerschein nicht gleich bei der Diagnose abgegeben werden muss. Gerade bei langsam und schwach verlaufenden Fällen kann der Patient noch lange Autofahren und das mit Parkinson.
Klare rechtliche Regelungen gibt es deshalb nicht. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hält in ihrer vierten Anlage dazu fest, dass bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie dem Autofahren mit Parkinson nichts im Wege steht. Liegen bereits Beschränkungen oder Auflagen vor und werden im Zuge der Parkinsonerkrankung festgehalten, erfolgt eine Nachuntersuchung in Abständen von ein, zwei oder vier Jahren. Das Führen eines LKW oder Busses ist mit der Diagnose Parkinson laut FeV nicht erlaubt.
Wird die Fahrerlaubnisbehörde auf den Patienten aufmerksam, weil der Arzt oder Dritte die Erkrankung meldeten oder ein Unfall passiert, verlangt diese ein Gutachten eines Neurologen. Dieser muss eine Zusatzqualifikation im Bereich der Verkehrsmedizin vorweisen. Das Gutachten muss dann der Behörde vorgelegt werden. Diese entscheidet, ob weitere Untersuchungen folgen, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
Symptome wie Bewegungsstarre, ein starker Tremor, Demenz oder Aufmerksamkeitsstörungen können dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Darüber hinaus können die Medikamente die Fahreignung (vorübergehend) einschränken.
Unter Umständen wird ein Attest des Gesundheitsamtes verlangt. In Betracht kommt ebenfalls eine MPU mit Fahrprobe, sofern die Fahrerlaubnisbehörde dies für angemessen hält. Die Kosten muss der Patient selbst tragen.
Die Fahrtauglichkeit selbst prüfen oder einen Fahrlehrer fragen
Studien ergeben, dass Parkinson-Patienten beim Autofahren unsicherer sind als gesunde Fahrer. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, auf ein Automatikgetriebe umzusteigen oder entsprechende Umbauten im Wagen vorzunehmen.
Über den Autor
Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.
Quelle:
bussgelkatalog.org - Mitteilung vom 7. November 2025
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