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Urteil des BGH vom 08.11.2017 (VIII ZR 13/17)
Eine in einem Formularmietvertrag geregelte 12-monatige Verjährungsfrist zugunsten des Vermieters ist unwirksam.
Nach fristgerechter Kündigung gab die Mieterin die Wohnung Ende Dezember 2014 an den Vermieter zurück. Im Oktober 2015 wurde ihr eine Klage zugestellt, mit der der Vermieter Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 € wegen an der Wohnung eingetretener Schäden begehrte.
Die Mieterin erhob die Einrede der gesetzlichen sechsmonatigen Verjährungsfrist, wonach die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 30.6.2015 verjährt gewesen seien. Der Vermieter verwies auf eine in dem von ihm verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung, nach der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters stets unwirksam ist.
Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de
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