Anspruch auf Corona Soforthilfe ist unpfändbar
Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.
Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.
Gefahren durch Phishing-Mails
vzbv veröffentlicht Gutachten zur Transparenz der Netzentgelte
Der Deutsche Bundestag beriet am 13. Mai abschließend das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht.
... eine Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)