Tesla-Kamera als Beweismittel zugelassen
Gericht verwertet Videoaufzeichnung eines Unfalls
Dürfen Videoaufnahmen einer Fahrzeug-Kamera zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel verwertet werden?
Laut Urteil vom 7. Juli 2025 des Landgerichts Frankenthal (Az. 5 O 4/25) lautet die Antwort: Ja. Dem Verfahren lag ein Unfall mit einem geparkten Tesla zugrunde, dessen verbaute Rundumkamera den gesamten Vorgang aufzeichnete. Dabei stellte das Gericht das Beweisinteresse des geschädigten Fahrzeughalters über das Datenschutzinteresse des Unfallgegners.
8.000 Euro Schaden verursacht
In Rheinland-Pfalz hatte ein Fahrer seinen Tesla am Straßenrand geparkt und die hintere linke Tür geöffnet, um seine zweijährige Tochter aus dem Wagen zu holen. Ein vorbeifahrender Opel-Besitzer kollidierte mit dieser Tür und verursachte dadurch einen Schaden von mehr als 8.000 Euro.
Der Unfallgegner argumentierte, die Tür sei plötzlich geöffnet worden und der Zusammenstoß unvermeidbar gewesen.
Das Video der Tesla-Kamera zeigte jedoch, dass sie bereits gut erkennbar geöffnet war und der vorbeifahrende Fahrer den Unfall hätte vermeiden können.
„Das Gericht verurteilte den Unfallgegner sowie dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 70 Prozent des Schadens. Gleichzeitig nahm es ein Mitverschulden des Tesla-Fahrers in Höhe von 30 Prozent an, da die Tür über einen längeren Zeitraum weit offen stand“, schildert Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de.
Kein automatisches Beweisverwertungsverbot
Besonders relevant ist die datenschutzrechtliche Bewertung des Gerichts. „Selbst wenn die Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich problematisch sein sollte, führt dies nach Auffassung des LG Frankenthal nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot im Zivilprozess“, so Melanie Leier.
Entscheidend sei eine Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und den Datenschutzinteressen des Unfallgegners.
„Im konkreten Fall überwog nach Ansicht des Gerichts das Beweisinteresse, da lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert worden seien.Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmende Zahl von Urteilen ein, in denen Gerichte Videomaterial aus Fahrzeugkameras als zulässiges Beweismittel akzeptieren“, weiß die Anwältin.
Aktuelle Rechtslage von Dashcams
Die rechtliche Zulässigkeit von Dashcams und fest verbauten Fahrzeugkameras ist in Deutschland weiterhin nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich ist eine permanente, anlasslose Aufzeichnung des öffentlichen Straßenraums datenschutzrechtlich problematisch. Dennoch haben Gerichte in den vergangenen Jahren wiederholt entschieden, dass vorhandenes Videomaterial im Zivilprozess verwertet werden darf, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
„Für Autofahrer bedeutet das aber keine generelle Entwarnung“, so Melanie Leier. „Die Verwertbarkeit hängt immer vom Einzelfall ab – etwa vom Anlass der Aufnahme, von der Dauer der Speicherung und davon, ob gezielt Personen überwacht wurden oder lediglich ein konkreter Unfall dokumentiert ist.“
Gegen das Urteil des LG Frankenthal wurde Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeugkameras als Beweismittel zulässig sind, steht damit weiterhin aus.
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