Bundesgerichtshof: Hausarzt darf von seinem Patienten ein Grundstück erben

Der Bundesgerichtshof hat heute einen seit 2018 schwelenden Rechtsstreit zwischen einem Arzt und seinem Patienten im Zusammenhang mit einer Grundstückszuwendung in einem Erbvertrag beendet. 

Nach dem Richterspruch (Az.: IV ZR 93/24) ist die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege eines Vermächtnisses aus einem Erbvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der ärztlichen Berufsordnung unwirksam. 

Die Vorschrift verbiete nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. 

Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. 

Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden. 

Laut BGH steht es aber der im Grundgesetz geschützten Testierfreiheit entgegen, einem Patienten ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der ärztlichen Berufsordnung für unwirksam zu halten. 

Die Karlsruher Richter haben das anderslautende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm deshalb aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke vom Erbrechtsportal „Die Erbschützer“ kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt:

„Die praktische Konsequenz der Entscheidung ist, dass Patienten ihren Arzt als Erbe einsetzen dürfen. Ob das immer klug ist, steht auf einem anderen Blatt. Erfreulich ist jedenfalls, dass das Gericht der Testierfreiheit einen so großen Freiraum einräumt.“

„Die Karlsruher Richter betonen, dass die Testierfreiheit nur durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden darf und nicht durch andere Normgeber wie zum Beispiel dem Berufsverband der Ärzte. Ein so weitreichendes ärztliches Verbot wäre nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unverhältnismäßig.“

„Dem Patienten ging es vor allem darum, aufgrund der Pflege des Arztes bis zum Tod weiter auf seinem Hof leben zu können. Diesen Willen gilt es zu respektieren. Es ist deshalb gut, dass die Karlsruher Richter das ärztliche Berufsrecht zugunsten der Testierfreiheit ausgelegt und die verfassungsrechtlichen Grenzen aufgezeigt hat.“ 

Quelle:
Marcus Creutz, Public & Media Relations,