Sparkassen-Klauseln: BGH kippt Gebühren, Rückforderung möglich

... ein spektakulärer Erfolg für die Schutzgemeinschaft für Bank­kunden

Gleich acht verschiedene Sparkassen-Gebühren hat der Bundesgerichtshof heute aufgrund einer Klage der Schutzgemeinschaft gekippt. Kunden können die Erstattung solcher Gebühren fordern.

test.de erklärt die Urteile und sagt, was Sparkassen­kunden tun müssen, um ihr Geld zurückzuerhalten.

Rücklastschriften und Pfändungsschutzkonten zu teuer
Die Schutzgemeinschaft hatte gegen die Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau geklagt. Die Klauseln finden sich jedoch auch bei zahlreichen anderen Sparkassen.

Grund für die Rechtswidrigkeit:
Es handele sich teils um Gebühren für Tätigkeiten, zu denen die jeweilige Sparkasse von Gesetzes wegen verpflichtet sei und teils seien die Gebühren nicht an den Kosten orientiert, begründeten die BGH-Richter ihr Urteil.

Folgende Klauseln sind nach dem Urteil der höchsten deutschen Zivil­richter rechts­widrig:

  •  „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Last­schrift bei Post­versand 5,00 €“

  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“ (zwei Klauseln an unterschiedlicher Stelle im Preis­verzeichnis)

  •  „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“ (zwei wortgleiche Klauseln für verschiedene Überweisungsarten)

  • „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“ (soweit es um die Aussetzung und Löschung geht, die Einrichtung und die Änderung dürfen gebührenpflichtig sein)

  • „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“ (galt bei der von der beklagten Sparkasse bis zum 13. Dezember 2012 verwendeten Klausel, entscheidend: Pfändungsschutzkonten waren teurer als Girokonten sonst)

  • „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“ (soweit es um Streichung einer Order geht, die Änderung darf gebührenpflichtig sein)

Erstattung bis zurück ins Jahr 2014
Sparkassen- und Bankkunden, die auf Grund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können Erstattung fordern.

Mehr noch:
Waren ihre Konten überzogen, müssen Sparkassen und Banken auf die unberechtigte Gebührenzahlung entfallende Zinsen erstatten. Die Erstattungsforderung verjährt allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Bis Ende 2017 können Kunden immerhin noch alle ab 1. Januar 2014 rechts­widrig gezahlten Gebühren zurückverlangen.

Tipps für die Rückforderung

  • Sparkassen sind als öffentlichrechtliche Körperschaften anders als Banken direkt an Recht und Gesetz gebunden. Sie müssten eigentlich alle Konten von sich aus überprüfen und rechtswidrige Gebühren erstatten.

  • test.de kennt aber keinen Fall, wo das in der Vergangenheit so geschehen ist.

  • Nur Sparkassenkunden, die das ausdrücklich fordern und zur Not auch einen Rechtsanwalt beauftragen, erhalten ihr Geld zurück.

test.de gibt Tipps für die Forderung:

Prüfung.
Prüfen Sie Ihre Konto­auszüge. Notieren Sie Datum und Höhe aller Gebühren-Buchungen, die nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs verboten sind.

Forderung.
Schreiben Sie an Ihre Sparkasse: „Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2017, Aktenzeichen: XI ZR 590/15, waren viele Ihrer Gebühren rechtswidrig. Bitte erstatten Sie folgende Beträge: (....) Sie haben mir außerdem herauszugeben, was Sie mit dem rechtswidrig kassierten Geld erwirtschaftet haben. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten, dass Sie auf mindestens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz kommen. Soweit mein Konto überzogen war, haben Sie stattdessen die auf die rechtswidrig kassierten Gebühren entfallenden Zinsen zu erstatten. Die Erstattung erwarte ich bis spätestens (Datum in zwei oder drei Wochen). Sollte sie ausbleiben, behalte ich mir vor, ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einzuleiten.“ Schicken Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie ihn von einem zuverlässigen Boten zustellen, der als Zeuge benannt werden kann.

Schutzgemeinschaft will Urteil durchsetzen
„Das Urteil hilft besonders finanzschwachen Verbrauchern“, freut sich Verbraucheranwalt Michael Dorst nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Menschen mit wenig Geld sind besonders oft von Rücklastschriften betroffen und sollten für passende Konten mehr zahlen als Sparkassenkunden sonst.

Die Schutzgemeinschaft macht sich jetzt daran zu prüfen, welche Sparkassen und Banken die vom BGH beanstandeten Klauseln noch verwenden. Das kündigte Schutzgemeinschafts-Anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen an. Werden er und seine Kollegen fündig, mahnen sie das Kredit­institut ab und ziehen vor Gericht, wenn die Kreditinstitute nicht rechtzeitig Besserung geloben.

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