Wohnimmobilienkredite: Ein Weihnachtsgeschenk für die Banken

.... vzbv fordert auch Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigungen

  • Neuer Gesetzentwurf bessert bei Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach
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  • Banken wird mit diesem Gesetz einseitig geholfen.

  • Entwurf hätte auch Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigung bringen müssen.

Heute (21.12.) hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Nachbesserungen zum Wohnimmobilienkreditrecht vorsieht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin keine Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigungen gibt.

 „Es ist ein Riesenskandal, dass Banken weiterhin Rechnungen stellen dürfen, die oft überhöht sind und von Verbrauchern unmöglich nachvollzogen werden können“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv.

Nachdem die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie im März 2016 in deutsches Recht umgesetzt worden ist, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun punktuell nachgebessert werden. Dabei geht es auch um Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung.

„Die Politik reagiert geradezu reflexartig auf Wünsche der Banken. Unzulänglichkeiten für Verbraucher werden im Gesetzentwurf jedoch nicht thematisiert“, kritisiert Mohn.

Raten müssen bezahlbar sein
Die Richtlinie gibt vor, dass ein Kreditvertrag zur Finanzierung einer Immobilie nur so gestaltet werden darf, dass sich Kreditnehmer die Raten über die gesamte Laufzeit leisten können.

Banken haben nun klarere Vorgaben gefordert.
Solche Leitlinien für Banken zur Kreditwürdigkeitsprüfung zu gestalten, geht aus vzbv-Sicht in Ordnung.

In der Ausarbeitung dürften die Leitlinien jedoch nicht so weit gefasst werden, dass Banken faktisch von ihrer Aufgabe entbunden werden, eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Schließlich gibt es diese auch zum Schutz der Verbraucher.

Banken hatten zuvor Probleme bei Kreditwürdigkeitsprüfungen gemeldet und pochen auf klarere Vorgaben.

Akute Schwierigkeiten für Verbraucher ließen sich jedoch bislang nicht feststellen.

„Dass Regelungen trotzdem nur im Sinne der Banken geändert werden, ist nicht nachvollziehbar“, so Mohn.

Vorfälligkeitsentschädigung oft falsch berechnet
„Außerdem bleibt weiterhin die Gefahr bestehen, dass Verbrauchern unzulässig hohe Vorfälligkeitsentschädigungen in Rechnung gestellt werden“, so Mohn.

Vorfälligkeitsentschädigungen können erhoben werden, wenn Verbraucher etwa wegen eines Umzugs ihre finanzierte Immobilie vorzeitig wieder verkaufen müssen.

Zwar haben Verbraucher seit dem 21. März 2016 einen zwingenden Rechtsanspruch:
Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf niemals höher als die tatsächlichen Kosten der vorfälligen Rückzahlung sein.

Die Verbraucherzentralen hatten jedoch nachgewiesen, dass die bisherigen Berechnungen zu einer sehr hohen Zahl von Falschabrechnungen geführt haben.

„Das ist nicht mehr tragbar“, kritisiert Mohn.

Über die Berechnungsmethode wird bereits mit Experten diskutiert. Eine Verordnungsermächtigung, mittels derer diese Probleme dann abgestellt werden können, wäre dringlich und zwingend.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Interessierte auch direkt bei der Verbraucherzentrale Bundesverband unter http://www.vzbv.de/pressemitteilung/wohnimmobilienkredite-ein-weihnachtsgeschenk-fuer-die-banken