ARCD: Unbekannte Verkehrsregeln - wann müssen Fahrer blinken?

Blinken verhindert Unfälle und verbessert den Verkehrsfluss

Der Blinker ist das wohl wichtigste Kommunikationsmittel zwischen Auto-, Lkw- und Motorradfahrern. Selbst Fußgänger und Radfahrer können sich auf den Verkehr besser einstellen, wenn der Blinker rechtzeitig betätigt wird.

Diese Möglichkeit wird allerdings häufig nicht genutzt – teils aus Unwissenheit, teils aus Absicht oder Bequemlichkeit.

Egal aus welchem Grund:
Wer nicht blinkt, geht ein erhöhtes Unfallrisiko ein und muss, wenn er erwischt wird, Verwarnungsgeld zahlen.

Blinkmuffel fallen im Verkehrsalltag immer wieder negativ auf. Das ist nicht nur ärgerlich für andere, sondern vor allem gefährlich, denn dadurch können Gefahrensituationen und schwere Unfälle entstehen. „Vielen ist leider gar nicht bewusst, dass Blinken Unfälle verhindern und den Verkehrsfluss verbessern kann“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Damit andere rechtzeitig reagieren können, ist es wichtig, ihnen das eigene Vorhaben anzuzeigen.

Regelung in der Straßenverkehrsordnung
Wie die offizielle Bezeichnung des Blinkers, nämlich „Fahrtrichtungsanzeiger“, schon aussagt, muss ein Fahrer ihn betätigen, sobald er die Fahrtrichtung ändert und abbiegt (§ 9 StVO). Dies gilt auch, wenn er einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. „Hier ignorieren oder vergessen besonders viele Verkehrsteilnehmer ihre Blinkpflicht“, stellt Harrer fest. Auch wenn die Fahrtrichtung durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn oder durch ein Fahrtrichtungsgebot vorgeschrieben ist, gilt die Blinkpflicht.

In der Straßenverkehrsordnung ist außerdem festgelegt, dass das Ausscheren zum Überholen oder Vorbeifahren und das Wiedereinordnen, jeder Fahrstreifenwechsel sowie die Absicht, ein- und auszufahren, anzukündigen sind und dass dafür die Fahrtrichtungsanzeiger benutzt werden müssen (§ 5, 6, 7, 10 StVO) – und zwar in jeder Abbiegesituation. „Auch wenn es weit verbreitet ist, erst in letzter Sekunde zu blinken, ist das zu spät“, sagt Harrer. Laut Straßenverkehrsordnung muss der Fahrtrichtungsanzeiger nämlich rechtzeitig und deutlich benutzt werden.

Sonderfall: Kreisverkehr
Besonders groß ist die Unsicherheit im Kreisverkehr, der mit einem Vorfahrt-gewähren- und einem blauen Kreisverkehr-Schild gekennzeichnet ist. Die Blinkpflicht gilt dort nämlich erst beim Verlassen des Kreisverkehrs. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist das Blinken zuvor, also beim Einfahren, unzulässig (§ 8 StVO).

Rücksicht statt Risiko
Wer den Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt, riskiert neben der eigenen Gefährdung und der anderer laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro und im Falle eines Unfalls eine Teilschuld. Der ARCD ruft deshalb jeden Verkehrsteilnehmer auf, auch beim Blinken Rücksicht zu nehmen, statt ein Risiko einzugehen. „Rechtzeitig zu blinken hilft nicht nur anderen Autofahrern, Verkehrssituationen besser einschätzen zu können, sondern auch Radfahrern und Fußgängern. Die richtige Nutzung ist also ein entscheidender Beitrag zur Verkehrssicherheit“, sagt Harrer.

Quelle:
ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.