Bausparen: Keine Konto­gebühr für Bauspardarlehen

Bausparer können Konto­gebühren zurückfordern, die sie für ein Bauspardarlehen gezahlt haben.

Die Gebühren sind unzulässig, entschied der Bundesgerichts­hof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia (Az. XI ZR 308/15). Diese hatte von Kreditnehmern eine jährliche Konto­gebühr von 9,48 Euro verlangt.

Solche Gebühren von meist 9 bis 18 Euro im Jahr waren bislang auch bei vielen anderen Bausparkassen üblich. test.de bringt einen Musterbrief.

Bausparkassen ignorierten früheres Urteil
Der BGH hatte bereits im Juni 2011 nach einer Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass Banken für Darlehen keine Konto­gebühr berechnen dürfen (Az. XI ZR 388/10).

Das Konto führe die Bank vorwiegend im eigenen Interesse, sie erbringe damit keine Dienstleistung für den Kunden

Doch Bausparkassen weigerten sich hartnäckig, ihren Kunden die gleichen Gebühren zu erstatten. Viele kassierten weiter.

Wegen der Besonderheiten des Bausparsystems sei das Urteil angeblich nicht auf Bausparkassen übertrag­bar.

Keine Ausnahme für Bausparkassen
In ihrem neuen Urteil stellten die Richter jetzt klar: Für Bausparkassen gibt es keine Extrawurst. Sie dürfen für Darlehen ebenso wenig eine Konto­gebühr berechnen wie Banken. Anders­lautende Klauseln in den Bausparbedingungen sind unwirk­sam.

Bausparer haben Anspruch auf Erstattung
Mit dem Urteil ist der Weg frei für Bausparer: Sie können Gebühren für ihr Bauspardarlehen zurückfordern, solange ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung setzt im Regelfall drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Gebühr von der Bausparkasse abgebucht wurde. Kunden können daher jetzt noch alle seit 2014 gezahlten Kontogebühren für ihr Darlehen zurückverlangen.

Viele haben sogar Anspruch auf Erstattung der in der Sparphase gezahlten Gebühren.
Das ist dann der Fall, wenn ihr Tarif keine spezielle Kontogebühr für das Bauspardarlehen, sondern eine einheitliche Kontogebühr während der gesamten Vertragslaufzeit vorsieht. Da so eine Klausel auch die Darlehens­phase betrifft, ist sie insgesamt unwirksam. Damit entfällt die Rechtsgrundlage auch für Kontogebühren in der Sparphase.

Kontogebühr für die Sparphase bleibt umstritten
Einige Bausparkassen verlangen inzwischen Kontogebühren und sogenannte Servicepauschalen ausdrücklich nur noch in der Sparphase.

Die Landesbausparkasse West beispielsweise hat ihre Bausparbedingungen zum Jahresbeginn entsprechend geändert.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält auch solche Klauseln für unzulässig.
Darum ging es in dem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof aber nicht. Kontogebühren nur für die Sparphase werden daher weiter umstritten bleiben – es sei denn, die Richter nehmen in der ausführ­lichen Urteilsbegründung auch zu dieser Rechtsfrage Stellung.

Das schriftliche Urteil wird erfahrungsgemäß erst in einigen Wochen veröffentlicht.

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