Fünf Mythen zur betrieblichen Altersversorgung
Irrtümer und Wahrheiten rund um die bAV: Fakten-Check für Arbeitgeber und Angestellte
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Extra vom Chef: Sie kann der Schlüssel zu einer finanziell entspannten Zukunft sein – und Arbeitgeber attraktiver machen. Doch noch immer werden wichtige Chancen durch hartnäckige Irrtümer verbaut – bei Arbeitgebern und Angestellten. Dabei ist Altersvorsorge heute wichtiger denn je. Die Debeka, eine der größten Versicherungen und Bausparkassen in Deutschland, macht den Fakten-Check.
Mythos 1: „Der Arbeitgeber entscheidet, ob er eine bAV anbietet oder nicht.“
Das stimmt nur bedingt. Zwar hat der Arbeitgeber keine Pflicht, eine bAV anzubieten. Doch Angestellte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Das bedeutet, ein Unternehmen muss eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV durchführen, sobald ein Angestellter dies wünscht. Welche Art der bAV, den sogenannten Durchführungsweg, Chefs hierfür nutzen, entscheiden sie allerdings allein, sofern sie als Durchführungsweg die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds verwenden.
Auch den Anbieter der bAV bestimmt der Chef. Besteht allerdings ein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung, kann anderes gelten. Hier sind die Bestimmungen des Tarifvertrags zu beachten.
Mythos 2: „Betriebliche Altersversorgung ist kompliziert und bürokratisch.“
Das hängt vom gewählten Durchführungsweg ab: Es gibt anspruchsvollere und einfachere. Viele Arbeitgeber schrecken vor komplizierten Formularen und undurchsichtigen Prozessen zurück. Moderne bAV-Angebote räumen damit auf: Gesetzliche Reformen und digitale Verwaltungswege machen die Abwicklung heute deutlich einfacher und transparenter.
Ein weit verbreiteter Durchführungsweg für eine Betriebsrente ist daher die Direktversicherung, weil der Arbeitgeber kaum Verwaltungsaufwand hat. Auf Basis einer arbeitsrechtlichen Zusage muss lediglich ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Alles andere erledigt der Versicherer. Ebenso leicht ist die Abmeldung, wenn Mitarbeitende aus dem Unternehmen ausscheiden.
Mythos 3: „Die Beiträge schmälern das Nettogehalt stark.“
Falsch! Viele befürchten, eine bAV durch Entgeltumwandlung würde das Gehalt spürbar mindern. Tatsächlich sind die Beiträge im gesetzlichen Förderrahmen in der Erwerbsphase steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Chef steuert mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss für seine mit der Entgeltumwandlung ersparten Lohnnebenkosten einen Teil bei. Staatliche Förderungen sorgen dafür, dass die Belastung für Angestellte wie für Arbeitgeber überschaubar bleibt. Versteuert wird die Altersvorsorge erst in der Rentenphase zu dem dann meist niedrigeren Steuersatz.
Für gesetzlich Versicherte fallen in der Regel auf die Versorgungsleistungen der bAV noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Mythos 4: „Bei einem Jobwechsel ist das eingezahlte Geld aus der Entgeltumwandlung verloren.“
Falsch! Die Angst, angespartes Kapital nach einem Jobwechsel zu verlieren, hält sich hartnäckig. Doch die gesetzliche Regelung garantiert: Die aus der Entgeltumwandlung bis dahin erworbenen Ansprüche bleiben erhalten.
In manchen Fällen kann der Vertrag auch beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Oder das angesparte Guthaben wird auf die bAV-Variante, die der neue Chef gewählt hat, übertragen. Die Vorsorge bleibt also durch die sogenannte Portabilitätsgarantie gesichert.
Mythos 5: „Eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung lohnt sich nur für Großkonzerne.“
Falsch! Ein weitverbreitetes Vorurteil: Nur große Unternehmen könnten sich eine betriebliche Altersversorgung leisten. Tatsächlich können auch kleine und mittelständische Unternehmen ihren Mitarbeitenden ohne großen Verwaltungsaufwand attraktive Lösungen bieten.
Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an. Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist die betriebliche Altersversorgung ein gutes Mittel zur Mitarbeitergewinnung und -bindung wie zur Steigerung der Motivation.
Quelle:
Debeka Lebensversicherungsverein a. G.