Landgericht Kiel verurteilt Provinzial NordWest LV AG

... zu umfänglichen Nachzahlungen

Risikoprämien dürfen bei Widerruf nicht einbehalten werden

Am 7. Mai verkündete der BGH die nationalen Rechtsfolgen des letztjährigen, von LV-Doktor erstrittenen, EuGH-Urteils zur Jahresfrist in Lebensversicherungsverträgen der Jahre 1994 bis 2007.

Bezug nehmend auf den Beschluss der Luxemburger Richter entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass Verträge der genannten Zeitspanne unbegrenzt widerrufen werden können, wenn die Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.

Einzig die Frage, ob die Versicherungsgesellschaften den widerrufenden Kunden den gewährten Risikoschutz finanziell anlasten dürfen und wenn ja, in welcher Höhe, ließen die Richter aus Karlsruhe unbeantwortet und verwiesen das Verfahren zur Klärung dieser Fragen zurück an die Vorinstanz.

Während das Oberlandesgericht Stuttgart also nun die Risikoprämien-Frage zu klären hat, beantworteten die Richter des Landgericht Kiel mit ihrem ebenfalls am 7. Mai verkündeten Urteil in einem von LV-Doktor betreuten Verfahren die Frage bereits aus ihrer Sicht.

Anrechnung des Versicherungsschutzes unzulässig
In ihrer Urteilsbegründung kamen die Kieler Richter zu dem Schluss, dass eine "Anrechnung einer Gegenleistung in Form des von der Beklagten gewährten Versicherungsschutzes" nicht in Betracht kommt.

Die Gefahrtragungslehre, nach der dem Versicherer - auch ohne dass ein Versicherungsfall eintritt - durch Organisation und Verwaltung sowohl Aufwand als auch Kosten entstehen, sei schlichtweg abzulehnen.

Damit stützen die Richter auch die Auffassung der LV-Doktor-Anwälte, dass der Versicherer mit der Gefahrtragung allein ebenso wenig eine abrechenbare Leistung erbringt, wie der Bürge bis zum Eintritt des Haftungsfalls.

LV-Doktor-Kunde hat uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung

Dank dieser Einschätzung bekommt der betreffende LV-Doktor-Kunde nun alle einbezahlten Prämien und die geforderten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - und das ohne Abzüge.

Der Kunde hatte seine Lebensversicherung 2002 abgeschlossen und diese, unterstützt von LV-Doktor, 2012 widerrufen.

Auf Basis der nicht ausreichend erfolgten Widerrufsbelehrung forderte er die einbezahlten Prämien in Gesamthöhe von 10.000 € und die Herausgabe von gezogenen Nutzungen in Höhe von rund 9.800 €.

Die Provinzial NordWest weigerte sich jedoch den Widerspruch anzuerkennen, indem sie das Widerrufsrecht als verjährt erklärte und zahlte dem ehemaligen Versicherungsnehmer lediglich einen Rückkaufswert in Höhe von 12.800 €.

Provinzial NordWest muss ehemaligem Kunden 19.800 € zahlen

Weil die Assekuranz weder den Widerruf noch die Forderungen anerkennen wollte, klagte der Kunde schließlich mit Hilfe der Netzwerkanwälte von LV-Doktor vor dem Landgericht Kiel.

Diese teilten die Auffassung von LV-Doktor, dass eine ausreichende und ordnungsgemäße Belehrung des Kunden seitens der Versicherungsgesellschaft unterlassen wurde.

Darüber hinaus befanden die Richter, dass das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, da die Frist zur Ausübung desselben durch die defizitäre Belehrung überhaupt nicht zu laufen begonnen habe.

Im Resultat verurteilten sie die Provinzial NordWest zur Zahlung sämtlicher Prämien nebst Zinsen - insgesamt 19.800 €.

Die proConcept AG
Im Rahmen von LV-Doktor erwirbt die proConcept AG eine Vielzahl von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen und ist inzwischen mit über 80.000 Verträgen der größte Versicherungsnehmer Deutschlands (Wert über 1,7 Milliarden Euro). Wir vertreten die Auffassung, dass in diesen Verträgen noch jede Menge Geld steckt, denn die Rückkaufswerte werden häufig falsch berechnet.

Daher veranlassen wir zahlreiche Klagen gegen nahezu alle Versicherungsunternehmen - mit dem Ziel der Rückabwicklung der Verträge und damit einer Erstattung aller eingezahlten Beiträge.

Unsere rechtsschutzversicherten Kunden profitieren von unserem gesammelten Know-how. Ihnen stellen wir unser Anwaltsnetzwerk zur Verfügung und begleiten die Durchsetzung ihrer Ansprüche als Prozessbetreuer.

Quelle:
proConcept Gesellschaft für Projektentwicklung- und durchführung AG - www.proconcept.ag