Barclays Bank: Gericht untersagt irreführende Werbung

Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 € Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist.

Andernfalls müssen sie auf Einschränkungen deutlich hingewiesen werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz entschieden. Anlass waren Werbe­briefe, in denen die Barclays Bank für die Kreditkarte Gold Visa mit einer kostenlosen Bargeldabhebung im Ausland geworben hatte. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

In einem Schreiben warb die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und einem angehängten Gutschein heraus­gehoben mit „0 € Bargeld­ab­hebungs­gebühr weltweit“ für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbe­botschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Aus­lands­einsatz­gebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläu­terungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Werbung nun wegen Irreführung verboten.

„Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Werbeaussagen zu Kosten auch Bestand haben und nicht an anderer Stelle wieder eingeschränkt werden“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Klärung auf Rückseite nicht ausreichend
Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen. „Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung“, betonte das Gericht.

EU-einheitliches Formular muss eingesetzt werden
Das Oberlandesgericht hat dem vzbv auch hinsichtlich eines anderen Klagepunktes Recht gegeben: Barclays muss das gesetzlich vorgeschriebene Formular „Europä­ische Standardinformation für Verbraucher­kredite“ nutzen. Zwar hatte das Unternehmen den Inhalt dieses Infoblattes in sein eigenes Muster übernommen, aber nicht die vorgesehene, übersichtliche Tabellenform.

In einem Punkt konnte der vzbv nicht durchdringen. Dem Vorwurf, das Werbeschreiben sei auch wegen Aussagen über den Ausgleich des Kreditkartenkontos ganz oder in Raten irreführend, folgte das Gericht nicht.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 U 38/14, nicht rechtskräftig

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