Hut ab!

Verpflichtet die "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" einer Fluggesellschaft nur Piloten, nicht aber Pilotinnen, zum Tragen einer Dienstmütze, ist dies unwirksam.

Der Kläger ist im konkreten Fall bei der beklagten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt.

Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an.

Nach einer "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen.

Zu dieser gehört bei Piloten eine "Cockpit-Mütze", die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können.

Bei ihnen gehört die "Cockpit-Mütze" auch nicht zur Uniform.

Der Kläger hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten und Recht bekommen.

Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen.

Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt.

Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt, bedurfte laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keiner Entscheidung, so die ARAG Experten

Urteil des BAG, Az.: 1 AZR 1083/12.

Quelle:
ARAG Versicherungen - www.arag.de