Separate Kostenausgleichsvereinbarungen bei Netto-Policen sind kündbar

Urteil des BGH vom 12.03.2014 (IV ZR 295/13)

Versicherungskunden können separate Kostenausgleichsvereinbarungen, die sie zusammen mit sogenannten Netto-Policen abgeschlossen haben kündigen. Das Kündigungsrecht darf nicht ausgeschlossen sein, wenn die Versicherung nicht mehr fortbesteht.

Eine Versicherungskundin hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung (als Netto-Police) bei einer liechtensteinischen Versicherung sowie eine separate Kostenausgleichsvereinbarung (Dauer 48 Monate) abgeschlossen. Sie hatte die Versicherung nach knapp 2 ½ Jahren gekündigt.

Die Versicherungsgesellschaft hatte von ihr die Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung verlangt, da diese ihrer Meinung nach nicht kündbar gewesen war.

Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der Verbraucherin.
Grundsätzlich sei eine separate Kostenausgleichsvereinbarung zulässig. Die vertragliche Trennung der Prämie und der Abschlusskosten sei für die Kundin transparent.

Im vorliegenden Fall könne klar nachvollzogen werden, welchen Betrag die Versicherungskundin über welche Dauer (48 Monate) aufwenden müsse.

Allerdings sei der Kündigungsausschluss der Vereinbarung unwirksam.
Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung bildeten eine wirtschaftliche Einheit.

Kündige die Versicherungsnehmerin den Versicherungsvertrag vorzeitig, müsse sie – je nach Kündigungszeitpunkt – entweder noch monatliche Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leisten oder der Rückkaufswert verringere sich entsprechend.

Unter Umständen könne dies sogar dazu führen, dass die noch zu leistenden Zahlungen an den Versicherer aus der Vereinbarung den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen würden. Dadurch würde die Kundin faktisch mit einer Art Vertragsstrafe belastet, die sie von der Kündigung abhalten würde.

Das Kündigungsrecht dürfe jedoch nicht unterlaufen werden.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de