Europäischer Gerichtshof weist Vodafone in die Schranken

Gericht verbietet nach vzbv-Klage zusätzliche Entgelte für Überweisungen

Der Europäische Gerichtshof hat heute in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Deutschland GmbH entschieden. Demnach darf Vodafone von seinen Kund:innen keine Zusatzentgelte für Überweisungen verlangen.

odafone hatte solche Entgelte bei Verträgen, die vor Inkrafttreten eines entsprechenden Verbots abgeschlossen wurden, jedoch getan.

Dazu Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv:

  •     Das ist ein gutes Urteil für Verbraucher:innen. Denn nun ist klar: Unternehmen können ihren Kund:innen nicht einfach Zusatzkosten für Überweisungen aufbrummen.

  •     Ab jetzt gilt: Wer nach Inkrafttreten des gesetzlichen Entgelt-Verbots Rechnungen begleicht, muss kein Zusatzentgelt zahlen - auch wenn der entsprechende Vertrag schon vor dem Verbot abgeschlossen wurde.

Der vzbv freut sich über diese Entscheidung und hofft nun auf einen positiven Fortgang des Klageverfahrens gegen die Vodafone Deutschland GmbH vor dem OLG München (29 U 6221/19).
Hintergrund des Verfahrens

Am 13.01.20218 trat eine Neuregelung in Kraft, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten von Verbraucher:innen kein zusätzliches Entgelt verlangen dürfen.

Diese Vorschrift geht auf die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) zurück.

Vodafone hatte aber auch noch nach Inkrafttreten des Verbots von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 € erhoben.

Gegen diese Vorgehensweise hat der vzbv Unterlassungsklage erhoben und in erster Instanz vor dem LG München I (33 O 6578/18) gewonnen. Das Berufungsgericht, das OLG München (29 U 6221/19), hat dann dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH entschied nun, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des Entgeltverbots jener Zeitpunkt ist, zu dem der Zahlungsvorgang bewirkt wird, nicht aber der der Entstehung des zugrunde liegende Vertrags.

Denn Ziel der Richtlinie sei es, die Integration des Binnenmarkts zu fördern und Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu bieten. Die Harmonisierung auf Unionsebene würde aber gefährdet, wenn auch für Zahlungen ab dem 13.01.20218 auf den Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Vertrages abgestellt würde.

Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 02.12.2021
Aktenzeichen: C-484/20
Gericht: Europäischer Gerichtshof

Vorangegangene Urteile:
Landgericht München I, LG, 24.10.2019, 33 O 6578/18
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