Kasse zahlt Gutachten bei Zahnersatzproblemen

Wenn etwas mit dem neuen Zahnersatz nicht stimmt, muss der Arzt nachbessern.

Hat er keinen Erfolg, kann ein kostenfreies Gutachten helfen

Vor einem Jahr hat Beate A. den ersten Zahnersatz bekommen. Seitdem schmerzt ihr Kiefergelenk und beim Kauen beißt sie in die rechte Wange. Mehrmals war die 61-Jährige bei ihrer Zahnärztin, doch die sieht keinen Handlungsbedarf.

„Eine unangenehme Situation“, sagt Judith Storf von der Bielefelder Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Die Betroffenen haben Schmerzen und gleichzeitig wissen sie nicht, wie es weitergehen soll.“

Grundsätzlich gilt zunächst: Bei gesetzlich Versicherten muss der Arzt zwei Jahre lang Gewähr auf den Zahnersatz übernehmen. Bei Bedarf muss also kostenfrei nachgebessert werden. Storf: „Und das sollte immer der Arzt machen, der den Zahnersatz eingesetzt hat – sonst kann seine Gewährleistungspflicht erlöschen.“

Ist die Nachbesserung wie bei Beate A. nicht erfolgreich, sollte man sich an seine Krankenkasse wenden. „Die vermittelt dann ein Mängelgutachten“, sagt Storf. Stimmt wirklich mit dem Zahnersatz etwas nicht, fasst dieses Gutachten die Probleme zusammen und macht Vorschläge, wie sie sich beheben lassen.„So haben die Patienten etwas Konkretes in der Hand, um damit noch mal zu ihrem Arzt zu gehen“, erklärt die UPD-Beraterin.

Oft folge der Zahnarzt den Vorschlägen des Gutachtens, so Storf, und versuche die Mängel zu beheben. Bleiben diese aber weiter bestehen, könne man die Krankenkasse um ein zweites Gutachten bitten. Bestätigt das die Mängel, kann der Patient nach Rücksprache mit der Kasse den Arzt wechseln. Storf: „Denn endlose Nachbesserungen ohne Erfolg sind für niemanden zumutbar.“ Ihr Geld für die Behandlung könnten Kasse und Patient dann vom Arzt zurückfordern.

Wechseln kann man den Zahnarzt in Absprache mit der Kasse auch, wenn der Arzt keinen Grund zum Nachbessern sieht – oder wenn eines der Gutachten ergibt, dass der Zahnersatz nicht zu retten ist und komplett neu gemacht werden muss. Wichtig für beide Seiten: Das erste Gutachten müssen weder Arzt noch Patient akzeptieren. Der Zahnarzt kann binnen vier Wochen Widerspruch einlegen, der Patient kann ein neues Gutachten beantragen. In beiden Fällen wird dann meist ein zweites Gutachten erstellt.

UPD-Tipp:
Geregelt ist die Gewährleistungspflicht des Arztes in § 137 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V. Weitere Informationen bietet die Broschüre „Informationen rund um die Versorgung mit Zahnersatz“, die bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen (BAGP) für 3,50 Euro plus Versand bestellt werden kann.

Mehr zur UPD
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät seit 2006 per Gesetz kostenfrei, neutral und unabhängig zu allen Gesundheitsfragen – vor Ort in 21 regionalen Beratungsstellen - www.upd-online.de - sowie über ein kostenfreies bundesweites Beratungstelefon in drei Sprachen und speziell zu Arzneimittelfragen:

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Die UPD
unterstützt Patientinnen und Patienten in gesundheitlich-medizinischen, rechtlichen und psychosozialen Fragen. Hierbei handelt sie im gesetzlichen Auftrag nach § 65 b Sozialgesetzbuch V. Ziel ist es, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen.

Neben der Beratung berichtet die UPD daher einmal jährlich über die Erkenntnisse ihrer Arbeit an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

Finanziert wird die UPD durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der per Gesetz keinen Einfluss auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit nehmen darf. Für die muttersprachliche Beratung in Russisch und Türkisch existiert eine gesonderte Förderung durch den Verband der Privaten Krankenversicherung.