Was Autofahrer tun können, wenn sie eingeparkt wurden
Wenn nichts mehr geht
Ob wichtiger Arzttermin, das Abholen des Kindes aus dem Kindergarten oder Zeitnot vor dem Flug in den Urlaub – es gibt viele Gründe, es eilig zu haben. Wenn ein fremdes Fahrzeug das eigene in solchen Situationen einparkt und an Herausrangieren gar nicht zu denken ist, steigt bei vielen Autofahrern der Puls.
Während dieser ungewollten Zwangspause stellen sich die meisten Betroffenen sofort die Frage, wie die nächsten Schritte aussehen und wann sie eigentlich den Abschlepper rufen dürfen.
Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de, klärt auf, was erlaubt ist und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen.
Wut ist keine Lösung
Bevor Betroffene panisch den Abschlepper rufen, lohnt sich die Suche nach einer pragmatischen Lösung. Wurde das Fahrzeug beispielsweise vor einem Supermarkt eingeparkt, hilft meist schon der Gang ins Geschäft. Über das Kennzeichen kann der Fahrer ausgerufen und eventuell in wenigen Minuten ausfindig gemacht werden. A
us Ärger auf die Hupe zu drücken, ist dagegen keine gute Idee, weiß der Anwalt: „Laut Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung darf gehupt werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder man sich oder andere gefährdet sieht – nicht aus Wut. Dauerhaftes Hupen ohne Verkehrsanlass stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.“
Polizei und Ordnungsamt nicht immer zuständig
Bleibt der Fahrer auch nach einer kurzen Wartezeit unauffindbar, entscheidet der Ort, an dem das Auto eingeparkt wurde, über die nächsten Schritte. Steht es an einer öffentlichen Straße, greifen Ordnungsamt oder Polizei ein. Die Beamten versuchen zuerst, den Halter zu erreichen. Klappt das nicht, lassen sie den Wagen auf dessen Kosten abschleppen.
Auf privaten Flächen – etwa auf dem eigenen Grundstück oder auf Firmenparkplätzen – ist die Polizei meist nicht zuständig.
„Hier dürfen Festgesetzte zwar selbst einen Abschleppdienst rufen, müssen das Geld dafür aber erst einmal vorstrecken und es anschließend beim Falschparker einfordern“, erklärt Tom Louven.
Falschparken lohnt sich nicht
Dem Falschparker können neben einem abgeschleppten Fahrzeug zusätzlich noch ein Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen.
Die Höhe des Verwarnungsgeldes hängt dabei immer vom konkreten Einzelfall ab: Wer eine Einfahrt zuparkt, muss je nach Dauer einen Betrag zwischen 10 und 30 Euro zahlen.
Kostspieliger wird es beim Parken in zweiter Reihe. Hier verlangt der Bußgeldkatalog mindestens 55 Euro – bei Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld und es kommt ein Punkt in Flensburg hinzu.
„Gefährlich wird es, wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden. Neben 100 Euro Bußgeld droht auch hier ein Punkt in Flensburg“, warnt der Anwalt.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.