Steueränderungen 2025
Wichtige Neuerungen für Arbeitnehmer im Überblick
Traditionell beginnt das neue Jahr mit Lärm und Böllern, vielen guten Vorsätzen und zahlreichen steuerlichen Änderungen für Arbeitnehmer.
„Vom Dienstwagen bis zur Fünftelregelung, gibt es einige Neuerungen, die es 2025 zu beachten gibt“, betont Benjamin Bhatti, Geschäftsführer der bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft mbH. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Schärfere Regeln für Hybridfahrzeuge
Bei reinen E-Firmenwagen und Plug-in-Hybriden wird im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor die Bemessungsgrundlage für die geldwerten Vorteile, also der Bruttolistenpreis, halbiert bzw. geviertelt.
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen bei neuen Plug-in-Hybriden dann 50 statt 100 Prozent des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, wenn das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von 80 Kilometern hat.
„Für Autos, die von Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig überlassen wurden, gilt weiterhin die Reichweite von 60 Kilometern“, so Bhatti.
Fahrer von reinen Stromern profitieren weiterhin von der vollen Steuervergünstigung.
Bei einem nach dem 31.12.2023 neu angeschafften elektrischen Dienstwagen beträgt die Bemessungsgrundlage ein Viertel des Bruttolistenpreises – vorausgesetzt, der Bruttolistenpreis bleibt unterhalb von 70.000 Euro.
„Wird der Kabinettsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 beschlossen, soll dieser Wert sogar auf 95.000 Euro steigen, sodass auch Fahrer von Premiumwagen von dem vergünstigten Ansatz profitieren können“, ergänzt der Experte und fügt hinzu: „Bisher zeigt sich der Gesetzgeber hier weniger großzügig.“
Bei E-Autos, die teurer als 70.000 Euro sind, darf die Besteuerung lediglich um die Hälfte reduziert werden, sofern die Anschaffung hierfür in die Zeit zwischen Januar 2019 und Dezember 2030 fällt.
Fünftelregelung bei Abfindungen erneuert
Erhalten Arbeitnehmer Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, können sie mit der sogenannten Fünftelregelung Steuern sparen.
„Bei der Berechnung der Abgaben an den Fiskus wird hier die Abfindungssumme lediglich mit 20 Prozent (ein Fünftel) angesetzt und zum restlichen zu versteuernden Einkommen addiert“, erklärt Bhatti.
Im nächsten Schritt gilt es jeweils die Höhe der Steuer zu berechnen, einmal auf das Einkommen ohne und einmal auf das Einkommen inklusive 20 Prozent der Abfindung.
Um die eigentliche Höhe der Steuer auf die Abfindung zu ermitteln, wird die Differenz zwischen dem Steuerbetrag mit und ohne Abfindung anschließend verfünffacht.
„Bisher wurde dieser Steuervorteil bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Dieses Vorgehen war aufwendig, sorgte aber dafür, dass betroffene Arbeitnehmer direkt Abgaben sparen“, weiß der Steuerexperte.
Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes gibt es die Ermäßigung zukünftig nur noch im Rahmen der Steuererklärung.
Bonusleistungen der Krankenkassen
Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern für regelmäßige Check-ups, Impfungen, Präventionsmaßnahmen oder Besuche im Fitnessstudio oft Boni.
In der Vergangenheit war unklar, ob solche Zahlungen als Beitragserstattung gelten und dadurch die als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsbeiträge mindern.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Boni bis zu 150 Euro nicht als Erstattung angerechnet werden.
„Alle, die eine höhere Zahlung von ihrer Krankenkasse erhalten, sollten der Steuererklärung entsprechende Nachweise beifügen“, rät Bhatti.
Grundfreibetrag steigt
Am 22. November 2024 wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums vom Bundesrat genehmigt.
„Damit steigt der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend um 180 Euro auf 11.784 Euro, zum 01.01.2025 steigt er um weitere 312 Euro“, so Bhatti.
Dieser Betrag bleibt steuerfrei. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag für 2024 je Elternteil um 114 Euro auf 3.306 Euro, zum 01.01.2025 steigt er um weitere 30 Euro.
Achtung Fristen!
Während der Corona-Pandemie wurden Abgabefristen für die Steuererklärung verlängert.
„Teilweise kommt es hier zu Änderungen, sodass sich wieder der Vor-Pandemie-Rhythmus einstellt“, unterstreicht der Steuerberater. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen für 2024 selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. „Wer sich die Unterstützung eines Steuerberaters sichert, hat eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2026“, weiß Bhatti.
Weitere Informationen über die bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft mbH unter https://bhatti.pro/.