Unzulässige Gebühren beim Reisevermittler Opodo

vzbv klagt erfolgreich gegen Bearbeitungsgebühren für Stornierung und Rückerstattungen

LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen Opodo in vollem Umfang statt

Vermittler darf kein Entgelt für Erstattung von Steuern und Flughafengebühren verlangen

Klausel über 50 Euro Bearbeitungsentgelt für Flugstornierungen wegen Intransparenz unwirksam

Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden kein Entgelt dafür verlangen, dass er ihre Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Gebühren im Auftrag der Fluggesellschaft abwickelt. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Online-Reisevermittler Opodo entschieden.

Die Richter untersagten dem in London ansässigen Unternehmen zudem eine Vertragsklausel, die Kunden zur Zahlung von 50 Euro für die Stornierung von Flügen verpflichtet.

Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, hat gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren erstattet. Denn diese fallen bei einem Nichtantritt des Fluges gar nicht an. Den Betrag muss die Airline in voller Hohe ohne Abzug von Bearbeitungsgebühren herausgeben.

Doch Opodo versuchte diese Regelung zu umgehen. Sofern Opodo die Zahlung für die Buchung eingezogen hatte, war laut Buchungsbedingungen auch eine Erstattung nur über die Einschaltung des Vermittlers möglich. Für diese vermeintliche Dienstleistung zwackte sich Opodo ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro von der Erstattung ab.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Gebühr mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und daher rechtswidrig ist. Wenn Fluggesellschaften den Vermittler mit der Erstattung beauftragen, erbringe der Vermittler eine Leistung für die Fluggesellschaften und nicht für den Verbraucher.

Für diesen sei es egal, ob die Gutschrift auf seinem Konto direkt von der Airline oder vom Vermittler kommt. Die einzige Leistung des Vermittlers bestehe darin, den von der Fluggesellschaft ermittelten Erstattungsbetrag an den Kunden weiterzuleiten.

Unzulässige Klausel über 50 Euro Stornogebühr
Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der Opodo für jede „gewünschte“ Stornierung einer Buchung ein eigenes Bearbeitungsentgelt erheben darf – auch zusätzlich zu eventuellen Stornogebühren des Anbieters. Ausgenommen waren davon nur Pauschalreisen. Für die Stornierung eines Linienfluges sollte der Kunde 50 Euro an den Vermittler zahlen.

Nach Auffassung der Richter darf ein Reisevermittler zwar ein Entgelt verlangen, wenn er sich auf Wunsch des Kunden um die Stornierung eines Fluges kümmert. Die von Opodo verwendete Klausel sei aber undurchsichtig. Sie konnte von Kunden so missverstanden werden, dass sie den Flug ausschließlich über Opodo gegen Zahlung des Zusatzentgeltes und nicht direkt bei der Fluggesellschaft stornieren können.

Außerdem schloss die Klausel das Bearbeitungsentgelt nicht einmal für den Fall aus, dass die Fluggesellschaft selbst den Flug storniert und eine Abwicklung der Stornierung über den Reisevermittler wünscht.

Urteil des LG Berlin vom 3.08.2016, Az. 15 O 520/15 – nicht rechtskräftig

Quelle:
Verbraucherzentral Bundesverband e. V. - www.vzbv.de