Keine Umlage der Mahn- und anderen Kosten eines Stromgrundversorgers

Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 24.06.2015 (647 C 6/15)

Ein Stromgrundversorger  - hier: Vattenfall - kann nur dann Mahn-, Ratenplan sowie An- und Abschaltkosten in Rechnung stellen, wenn die Berechnungsgrundlage dafür offenbart wird.

Ein Stromgrundversorger hatte einem säumigen Kunden Mahnkosten (insgesamt 37,20 Euro), Ratenplankosten (16,– Euro) und Aus- und Einschaltkosten (144,80 Euro) in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht.

Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe.

Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall „aufgrund des geringen Streitwerts“, offenbar nicht bereit.

Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.

Weitere Informationen finden Sie auf diesen Webseiten

Link zum Urteil - Soziale Schuldnerberatung Hamburg - http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2015/12/AG_Hamburg-Harburg_647C6-15.pdf

institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) - http://www.iff-hamburg.de/

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de