Online-Partnerbörsen: Kündigung mit Hürden

vzbv klagt erfolgreich gegen missverständliche Klausel

Zahlreiche Partnerbörsen im Internet versprechen, bei der Suche nach der neuen Liebe zu helfen. Mit wenigen Klicks ist die Anmeldung erledigt. Bei der Kündigung allerdings berichten Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder von Problemen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat jetzt erneut erfolgreich geklagt – gegen eine missverständliche Kündigungsklausel des Dating-Portals eDates.de. Ab Oktober 2016 wird das Kündigen generell leichter und laut Gesetz per einfacher E-Mail möglich sein.

„Mit dem Urteil hat das Gericht unterstrichen, wie wichtig klare und präzise Klauseln sind. Es kann nicht sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wegen missverständlich formulierter Kündigungsklauseln an Verträge gebunden werden, die sie eigentlich beenden wollten“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Vertragsklausel nicht klar verständlich
Im aktuellen Fall des Internetportals eDates.de konnten Verbraucher eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft buchen. Das Angebot ließ sich durch wenige Klicks freischalten, die Abbestellung aber war mit Hürden verbunden. Die Kündigung sollte laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) „in gesetzlich geregelter „Elektronischer Form“ z. B. per E-Mail“ erfolgen. Die Textform wurde ausgeschlossen. Mit Textform meint der Gesetzgeber Erklärungen, die ohne eigenhändige Unterschrift auskommen, wie es gerade bei einfachen E-Mails der Fall ist.

Aus Sicht des vzbv vermittelte diese Formulierung deshalb nicht klar und verständlich, wie Verbraucher tatsächlich kündigen können. So könnten sie eine einfache E-Mail für ausreichend halten. Der Portalbetreiber wollte aber, dass Verbraucher ihre unterschriebene Kündigungserklärung einscannen und per E-Mail absenden.

Das Landgericht München I urteilte nun, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt. Danach müssen Rechte und Pflichten in AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Das sei hier nicht der Fall. Unter gesetzlich geregelter elektronischer Form sei eine Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen. Dafür reiche eine einfache E-Mail aber gerade nicht, was jedoch nicht deutlich genug zum Ausdruck komme. Damit bestehe die Gefahr einer unbeabsichtigten Vertragsverlängerung. Außerdem sei es gesetzlich untersagt, dass Verbraucher bei einer Kündigung an eine strengere Form als die Schriftform – zum Beispiel den klassischen Brief mit eigenhändiger Unterschrift – gebunden werden.

Grundsatzurteil des BGH erwartet
Partnerbörsen, die die Kündigung an besondere Anforderungen knüpfen, beschäftigen regelmäßig die Gerichte. So wird der Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich am 14. Juli 2016 über eine Kündigungsklausel des Betreibers der Internetseite elitepartner.de (Az. III ZR 387/15) verhandeln. Der Klausel zufolge war bei der Kündigung die elektronische Form ausgeschlossen, ein Telefax sollte hingegen möglich sein.

Neue Rechtslage ab Oktober
Ab Oktober wird das Kündigen für Verbraucher einfacher möglich sein. Die zugrundeliegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird verschärft: Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern dürfen in AGB dann an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Nach der neuen Gesetzeslage wäre eine Kündigung eines Premiumangebotes einer Partnerbörse auch mit einfacher E-Mail möglich.

Wer gern mehr erfahren möchte, findet im hier das Urteil des Landgerichts München I  vom 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15 – nicht rechtskräftig -
http://www.vzbv.de/sites/default/files/be_beauty_gmbh_lg_muencheni_kuendigung_in_textform_ausgeschlossen.pdf