Handyverträge: kein Pfand für SIM-Karte

vzbv klagt erfolgreich gegen mobilcom-debitel

Ein Mobilfunkunternehmen darf von seinen Kunden kein Pfand für die SIM-Karte verlangen. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die mobilcom-debitel GmbH entschieden.

Der vzbv hatte kritisiert, das Pfand diene dem Unternehmen dazu, ohne Gegenleistung zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dem Anbieter entstehe nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte nicht zurückgebe. Die deaktivierten SIM-Karten sind wertlos und wurden vernichtet.

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an.
Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem sogenannten Pfand abzusichern. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen.

Eine ähnliche Klausel hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem früheren Verfahren des vzbv gegen diesen Anbieter für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro erhoben.

Laut Geschäftsbedingung wurde das Pfand nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet hat. Um das Pfand zurückzubekommen, mussten Kunden die Karte auf eigene Kosten an das Unternehmen schicken.

mobilcom-debitel soll zu Unrecht erzielte Gewinne abführen

Das Gericht entschied außerdem: Das Unternehmen muss dem vzbv Auskunft über die Einnahmen erteilen, die es mit einer anderen ebenso unzulässigen Gebühr erzielt hat. 4,95 Euro hatte mobilcom-debitel von Kunden kassiert, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzten.

Diese Strafe fürs „Nichttelefonieren“ war nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts rechtswidrig. Der vzbv will erreichen, dass mobilcom-debitel die damit bereits erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abführen muss.

Die Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen, zu der das Unternehmen jetzt verurteilt wurde, ist für ein solches Gewinnabschöpfungsverfahren der erste Schritt.

Urteil des LG Kiel vom 14.05.2014 (Az. 4 O 95/13), nicht rechtskräftig

Weitere Informationen zum Urteil sowie die Urteilsbegründung finden Sie auch direkt bei der Verbraucherzentrale Bundesverband unter www.vzbv.de/13420.htm