Perinatologische Fachgesellschaften empfehlen maternale Impfung gegen RSV

Während eine Zulassung des RSV-Impfstoff zur Immunisierung der Mütter während der Schwangerschaft bereits erfolgt ist, steht die STIKO-Empfehlung noch aus.

Zu den aktuellen Möglichkeiten beim Umgang mit der RSV-Impfung von Schwangeren, haben Expertengruppen Empfehlungen verfasst – auch ein Antrag auf Kostenerstattung der Schutzimpfung nach ärztlicher Empfehlung liegt vor.

Einer Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) folgend, erteilte die EU-Kommission dem RSV-Impfstoff Abrysvo® (Pfizer) im August 2023 die Zulassung – zum passiven Schutz von Säuglingen nach Immunisierung der Mütter während der Schwangerschaft.

Ziel der Impfung ist es, Säuglinge ab der Geburt bis zum Alter von 6 Monaten vor Erkrankungen der unteren Atemwege zu schützen, die durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) verursacht werden.

Voraussetzung für die Zulassung von Impfstoffen ist der Nachweis ihrer Wirksamkeit, Sicherheit und ihrer Qualität.

Positionspapier der Fachorganisationen sieht Verabreichung des RSV-Impfstoffes ab 32 SSW vor

Perinatologische Fachgesellschaften empfehlen seit November 2023 in einer Stellungnahme die saisonale RSV-Impfung für alle Schwangere in informierter partizipativer Entscheidungsfindung.

Gemäß Fachinformation kann die Impfung zwischen der 24. und 36. SSW verabreicht werden.

Unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten, die im Positionspapier erläutert werden, sowie im Kontext internationaler Vorgehensweisen wird die Verabreichung des RSV-Impfstoffes ab 32 SSW empfohlen.

STIKO-Empfehlung steht noch aus

Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die RSV-Impfung wird bis Mitte 2024 erwartet. Diese Empfehlung ist Voraussetzungen für eine mögliche Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinien des GBA. Die RSV-Impfung wird derzeit nicht von den Gesetzlichen Krankenkassen in der Regelversorgung übernommen.

Bis zur Implementierung in regionale Impfvereinbarungen, können die RSV-Impfungen nur privat nach der GOÄ abgerechnet werden.

Eine nachträgliche Kostenerstattung ist von der jeweiligen Krankenkasse abhängig.

Zur Vermeidung von Diskussionen erscheint die Empfehlung einer vorherigen Kostenzusage der Krankenkasse, welche die Schwangere einholen kann, angezeigt.

Jeder zugelassene Impfstoff darf aber von Ärzten und Ärztinnen auch ohne Empfehlung der beim Robert-Koch-Institut (RKI) ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO) im Rahmen seiner in der Fachinformation benannten Zulassung angewendet werden.

Eine Vorlage zur „Kostenerstattung der RSV-Impfung nach ärztlicher Empfehlung“ - https://www.frauenaerzte-im-netz.de/fileadmin/pdf/Vorlage_Kostenuebernahme_KK_RSV_Impfung_Schwangere_nov2023.pdf -  steht auf der Website „Frauenärzte im Netz“  - https://www.frauenaerzte-im-netz.de/frauengesundheit/impfschutz-impfungen/impfungen-in-der-schwangerschaft/ - in der Rubrik „Impfungen in der Schwangerschaft“ zur Verfügung.

Quelle und weitere Informationen:
 Berufsverband der Frauenärzte (BVF)   - Mitteilung vom 17. November 2023

Stellungnahme zur RSV-Impfung für Schwangere. Konsentiertes Positionspapier (November 2023) - https://www.dggg.de/fileadmin/data/Stellungnahmen/GBCOG/2023/Stellungnahme_zur_RSV-Impfung_fuer_Schwangere_final.pdf

FRAUENARZT 12/23 „Empfehlung der AG Impfen zur Maternalen Impfung gegen RSV“ Freitag U, Gaase R, Hösemann C, Wojcinski M   - https://www.frauenarzt.de/index.php/heftarchiv/64-jahrgang-2023 - (Heft 12/23 voraussichtlich ab Mitte Dezember online einsehbar)