Frisch geschieden? Das ist rechtlich zu beachten

Wenngleich die Gesamtzahl stetig sinkt, wird in Deutschland noch immer jede dritte Ehe geschieden.

Damit gehen stets auch einige rechtliche Veränderungen, zum Beispiel die Auswirkung auf die Steuerklasse, einher.

Was nach der Scheidung zu beachten ist, lesen Sie hier.

Steuerklasse wechseln
Ein verheiratetes Paar hat hierzulande die Wahl zwischen zwei Steuerklassenkombinationen: Entweder besitzen beide Ehegatten die Steuerklasse IV oder einer erhält die Steuerklasse III, während der andere in Klasse V eingegliedert ist. Kommt es zur Trennung des Paares, muss jeder Partner selbstständig den Steuerklassenwechsel beantragen. Dies wird meistens bereits notwendig, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, da zunächst das obligatorische Trennungsjahr zu vollziehen ist.

Die Ehegatten können während des Kalenderjahres, in welchem die Trennung stattfand, noch in ihren jeweiligen Steuerklassen verbleiben, und auch eine gemeinsame Steuererklärung ist für diesen Zeitraum noch möglich. Für den Steuerklassenwechsel im darauffolgenden Kalenderjahr – Alleinerziehende erhalten die Klasse II, alle anderen in der Regel Klasse I – müssen sich die Betroffenen rechtzeitig an das zuständige Finanzamt wenden und aktiv einen Antrag stellen. Wer den Wechsel nicht rechtzeitig in die Wege leitet, muss unter Umständen mit Steuernachzahlungen rechnen – das ist spätestens der Fall, sobald der Familienstand „Geschieden“ in der Steuererklärung angegeben wird.

Erbmasse sichern
Im Erbrecht werden neben den Erben erster und zweiter Ordnung, das heißt neben den Verwandten und Kindern des Erblassers, auch die Ehegatten mit einem Anteil bedacht. Der Anspruch hierauf erlischt allerdings sofort, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen und der Verstorbene entweder die Scheidung selbst beantragt oder ihr bereits zugestimmt hat. Es muss also mindestens das Trennungsjahr absolviert und die Scheidung beantragt worden sein, damit laut § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Auch wenn der Erblasser noch vor Zustandekommen der Rechtskraft verstirbt, besteht dann kein erblicher Anspruch mehr für den Ehegatten.

Wurde der Partner allerdings in einem Testament bedacht, kann die Erbberechtigung weiterhin bestehen. Aufgrund dessen sollte das Testament im Zuge des Scheidungsverlaufs vorsorglich widerrufen werden. Außerdem besteht zusätzlich die Möglichkeit, ein Geschiedenentestament aufzusetzen. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Ex-Partner als Elternteil der gemeinsamen Kinder im Rahmen der Vermögenssorge auf deren Erbe zugreifen kann.

Übrigens:
Angaben innerhalb von Versicherungspolicen gelten auch noch nach der Scheidung. Wer seinen Ehegatten darin als Begünstigten eingetragen hat, sollte daher bestehende Policen zeitnah ändern lassen.

Neu heiraten
Unter Umständen besteht für einen der Geschiedenen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dabei können verschiedene Unterhaltstatbestände vorliegen, wie zum Beispiel Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit und Ähnliches.

Wer nach der Scheidung erneut heiraten möchte und einen oder mehrere nacheheliche Unterhaltsansprüche besitzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass diese anschließend auf den neuen Ehegatten übergehen. Gegenüber dem Ex-Partner bestehen nach einer neuerlichen Heirat somit keinerlei Forderungen mehr.

Dies gilt selbstverständlich nicht für den Kindesunterhalt, denn hierbei handelt es sich um einen Anspruch des Nachwuchses seinen rechtlichen Eltern gegenüber. Nur wenn der neue Ehegatte das Kind adoptiert, gehen auch die Unterhaltspflichten des leiblichen Elternteils auf den Adoptivvater oder die Adoptivmutter über.

Freiwillige Krankenversicherung
War einer der Ehegatten bei seinem Partner familienversichert, ist das genaue Scheidungsdatum relevant, denn sobald die Scheidung Rechtskraft erlangt, entfällt für ihn der bisherige Versicherungsschutz. Nur die gemeinsamen Kinder können auch nach der Trennung in der Familienversicherung verbleiben.

Um bei der bisherigen Krankenkasse Mitglied zu sein, muss innerhalb von drei Monaten nach der rechtsgültigen Scheidung ein entsprechender Antrag eingereicht werden. Die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den Betreffenden in ihre Kartei aufzunehmen. Außerdem können die hierfür entstehenden Kosten innerhalb des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden.

Das kostenfreie eBook „Frisch geschieden – aber wie geht es nach der Scheidung weiter?“ - https://www.scheidung.org/geschieden/ -  bietet Ihnen weitere Informationen zu den rechtlichen Aspekten sowie sieben hilfreiche Tipps für die Zeit nach der Scheidung.

Quelle:
Laura Gosemann