Höchstgeschwindigkeit gilt auch ohne Schnee
Das Zusatzschild mit der Schneeflocke hat keine Auswirkung auf ein Tempolimit
Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hervor.
In dem zugrundeliegenden Fall befuhr ein Autofahrer im Januar eine Bundesstraße. An jenem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter dem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ (offiziell: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung) angebracht.
Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle wurde der Autofahrer mit 125 km/h gemessen.
Das Amtsgericht ahndete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Dagegen wehrte sich der Autofahrer mit der Begründung, das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Tempolimit sei irreführend gewesen, weil an dem besagten Tag keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten.
Die Beschwerde des Autofahrers ist jedoch erfolglos geblieben.
Tempolimit gilt auch, wenn es nicht schneit
Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild enthalte bloß einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Straßenverhältnissen abwehren solle, urteilte das OLG. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.
Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und bezwecke – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Fahrer müssten das Tempolimit daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, so das OLG.
Zusatzschild „Schneeflocke“ nicht vergleichbar mit Schild „bei Nässe“
Das Zusatzschild „Schneeflocke“ gehört zu den sogenannten allgemeinen Zusatzzeichen, während das Schild „bei Nässe“ ein sogenanntes beschränkendes Zusatzzeichen ist.
Dies bedeutet, dass die durch das Schild „Schneeflocke“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht auf Zeiten beschränkt wird, in denen winterliche Straßenverhältnisse herrschen.
Das Schild „Schneeflocke“ ist also so zu interpretieren, dass eine Höchstgeschwindigkeit gilt, weil es winterliche Straßenverhältnisse geben kann.
Verwirrender Schilderwald
Der vorliegende Fall zeigt, dass im verwirrenden Schilderwald ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt den Durchblick verschaffen kann. Autofahrern, die geblitzt werden, ist deshalb zu empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Quelle:
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de