Chargeback – wann und wie die Rückbuchung einer Kreditkartenzahlung möglich ist
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher kennen das sogenannte Chargeback-Verfahren nicht – obwohl es ihnen in bestimmten Fällen ermöglicht, Kreditkartenzahlungen rückgängig zu machen.
Mit einem aktualisierten Online-Artikel informiert das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland über das Verfahren, gibt Hilfestellung bei der Beantragung und erklärt, welche Probleme insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen auftreten können.
Beispiel aus der Fallarbeit des EVZ Deutschland
Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg machte Urlaub auf Gran Canaria. An der Strandpromenade wurden sie von einer Frau angesprochen, die ihnen drei Lose anbot – eines entpuppte sich als angeblicher Hauptgewinn.
Daraufhin ließ sich das Ehepaar zu einer Besichtigung einer Ferienanlage überreden.
Dort wurden sie in ein Verkaufsgespräch verwickelt, in dem ihnen ein „Urlaubszertifikat“ angeboten wurde – angeblich mit exklusiven Reisevorteilen. Unter Druck unterschrieben sie schließlich einen Vertrag und zahlten 4.000 Euro per Kreditkarte.
Erst später bemerkten sie, dass es sich um eine typische Urlaubs-Masche handelte, aus dem ein Rücktritt kaum möglich war.
Die Familie wandte sich an das EVZ Deutschland. Nach unserer Empfehlung beantragten sie bei ihrer Bank ein Chargeback – mit Erfolg: Die 4.000 Euro wurden vollständig erstattet.
Was ist ein Chargeback-Verfahren?
Das Chargeback ist ein Rückbuchungsverfahren für Kredit- und Debitkartenzahlungen. Es wurde von den Kreditkartenorganisationen (z. B. Visa, Mastercard) entwickelt und ermöglicht es, Geldbeträge zurückzufordern, wenn eine Abbuchung fehlerhaft oder unrechtmäßig war.
Da das Verfahren auf den Regeln der Kartenanbieter basiert und nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland in der Praxis häufig zu Missverständnissen oder Ablehnungen durch Banken.
In diesen Fällen ist ein Chargeback-Verfahren möglich
Ein Chargeback kann zum Beispiel in folgenden Fällen beantragt werden:
- eine im Internet bestellte Ware wurde nicht geliefert,
- ein Online-Händler erstattet trotz fristgerechtem Widerruf und Rücksendung kein Geld,
- ein Betrag wurde doppelt oder falsch abgebucht,
- ein Unternehmen hat Insolvenz angemeldet,
- es wurden unberechtigte Zusatzkosten belastet – zum Beispiel nach einer Mietwagen- oder Hotelbuchung,
- es handelt sich um eine betrügerische Abbuchung oder einen Fake-Shop – hier sollte zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
So läuft die Beantragung eines Chargeback ab
Das Chargeback wird über die kartenausgebende Bank beantragt. Viele Banken stellen dafür Reklamationsformulare bereit. Dem Antrag sollten alle relevanten Belege beigefügt werden.
Fristen und Nachweise beachten
Kreditkartenunternehmen setzen für Chargebacks in der Regel Fristen von bis zu 120 Tagen nach der Abbuchung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich aber so schnell wie möglich an ihre Bank wenden.
Die Bank prüft den Fall und stößt das Verfahren im besten Fall an – häufig über spezialisierte Zahlungsdienstleister. Händler können der Rückbuchung widersprechen; in solchen Fällen kann sich die Klärung verzögern – teils über mehrere Monate.
Verbraucher-Tipp: Hartnäckig bleiben
Nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland sind Bankangestellte oftmals nicht mit dem Chargeback-Verfahren vertraut oder lehnen es ohne nachvollziehbare Begründung ab. Hier lohnt es sich, nachzuhaken und auf die Regeln der Kreditkartenunternehmen zu verweisen. Zur Unterstützung können Verbraucherinnen und Verbraucher auch den EVZ-Artikel mitschicken.
Weitere Informationen und praktische Tipps zum Chargeback-Verfahren finden Sie auch unter www.evz.de