Verkehrsrecht: teure Missverständnisse
Fünf weitverbreitete Irrtümer beim Tempolimit
Ob außerorts auf der Autobahn oder innerorts vor Schulen: Geschwindigkeitsbeschränkungen sind im deutschen Straßenverkehr allgegenwärtig – und zugleich häufig missverstanden.
Viele Verkehrsteilnehmer kennen die genauen Regelungen nicht oder interpretieren Schilder falsch. Das kann schnell zu rechtlichen Konsequenzen wie beispielsweise Bußgeldern führen.
Über fünf besonders weitverbreitete Irrtümer und die tatsächliche rechtliche Lage klärt Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, auf.
1. Irrtum: Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten nur für motorisierte Fahrzeuge
Wer glaubt, dass sich Tempolimits nur auf Autos, Motorräder oder Lkws beziehen, irrt sich. Denn auch Fahrräder müssen sich an die durch das Verkehrszeichen 274 angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung halten.
„Rechtlich gesehen zählt jedes Fahrzeug, also auch ein Fahrrad. Wer auf zwei Rädern unterwegs ist und beispielsweise in einer 30er-Zone schneller fährt, begeht demnach eine Ordnungswidrigkeit. Weil es aber keine Fahrrad-Kennzeichen gibt, lässt sich ein Raser auf dem Rad für die Ahndung des Verstoßes nur schwer ermitteln“, so Melanie Leier.
Davon zu unterscheiden ist die allgemeine innerörtliche Begrenzung auf 50 km/h, die durch das Ortseingangsschild (Verkehrszeichen 310) angezeigt wird. Diese gilt nur für Kraftfahrzeuge – also nicht für Radfahrer.
2. Irrtum: Wenn kein weiteres Schild kommt, ist das Tempolimit aufgehoben
Nicht wenige Fahrer meinen, dass ein Tempolimit automatisch endet, sobald kein weiteres Schild mehr zu sehen ist.
Doch das ist ein Trugschluss, weiß die Anwältin und erklärt: „Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch ein anderes Verkehrszeichen wie das Zeichen 278 oder das Ende-aller-Verbote-Schild (Verkehrszeichen 282) ausdrücklich aufgehoben oder durch ein neues Schild mit geänderter Geschwindigkeit ersetzt wird. Im Zweifel empfiehlt es sich, lieber vorsichtig zu fahren als zu schnell.“
3. Irrtum: Die Streckenlänge auf dem Zusatzschild ist nur ein Richtwert
Zeigt ein Zusatzschild an, wie lang ein Tempolimit gilt – etwa über 1,5 Kilometer –, dann handelt es sich nicht um eine ungefähre Angabe. Vielmehr endet das Tempolimit exakt nach dieser Strecke – auch wenn kein Aufhebungsschild folgt.
„Wer sich nicht sicher ist, kann sich an den Leitpfosten orientieren – sie stehen in der Regel alle im Abstand von 50 Metern.
Auch der Kilometerzähler im Auto kann helfen, um auf Nummer sicher zu gehen“, rät Melanie Leier. Frühzeitig aufs Gas zu drücken, kann teuer werden.
4. Irrtum: Tempobeschränkungen vor Schulen gelten in den Ferien nicht
Tempolimits, die auf bestimmte Wochentage oder Uhrzeiten beschränkt sind – zum Beispiel montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr –, gelten nicht, wenn kein regulärer Schulbetrieb stattfindet?
Falsch.
„Viele Fahrer denken, dass diese Beschränkungen während der Ferien außer Kraft gesetzt sind, doch das stimmt nicht. Wenn das Schild Montag bis Freitag nennt, gilt das auch an Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen, und ebenso während der Ferien“, betont die Verkehrsexpertin. „Denn Einrichtungen wie Horte können auch in der schulfreien Zeit geöffnet sein.“
5. Irrtum: „bei Nässe“ gilt nur bei starkem Regen
Ein weiteres Missverständnis betrifft Schilder mit dem Zusatz „bei Nässe“.
Viele nehmen an, die Einschränkung sei nur bei starkem Regen relevant. Tatsächlich greift das Tempolimit aber bereits dann, wenn die Fahrbahn durchgehend nass ist – etwa, wenn sich eine Wasserschicht bildet, die hinter Fahrzeugen eine Sprühfahne verursacht.
„Einzelne Pfützen reichen nicht, damit die Geschwindigkeitsbegrenzung greift. Eine nasse Fahrbahn liegt dann vor, wenn sie durchgehend mit einem Wasserfilm bedeckt ist. Das Tempolimit mit dem Zusatz ‚bei Nässe‘ gilt also auch bei leichtem Regen oder nach einem Regenschauer, nicht erst bei starkem Niederschlag“, so Melanie Leier.
Wer bei solchen Bedingungen zu schnell fährt, riskiert neben Bußgeldern auch Ärger mit der Versicherung im Falle eines Unfalls.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
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