Irreführende Werbung eines Zahnarztes mit dem Begriff „Praxisklinik“

Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2018 – (4 U 161/17)

Wer mit dem Begriff „Praxisklinik“ wirbt, muss zumindest einen temporären stationären Aufenthalt gewährleisten können, ansonsten ist der Begriff irreführend.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis. Er wirbt für diese im Internet mit dem Begriff „Praxisklinik“.

Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, mahnte den Beklagten deswegen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Sie ist der Auffassung, dass eine Praxis, bei der keine Möglichkeit bestehe, Patienten für einen längeren Aufenthalt aufzunehmen, so wie es beim Kläger der Fall ist, keine Klinik sei und deswegen die Werbung irreführend sei.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und einen bestehenden Unterlassungsanspruch bejaht, da der Begriff „Praxisklinik“ unter den gegebenen Umständen irreführend ist.

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der potentiellen Patienten ab, an die sich der Beklagte mit seiner Werbung wendet.

Diese erwarten, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung in einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Ein vorübergehender stationärer Aufenthalt wird von dem Verständnis eines durchschnittlichen Patienten erwartet. Da dies tatsächlich jedoch bei der Praxis des Beklagten nicht erfolgen kann, liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.

Link zum Urteil - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_U_161_17_Urteil_20180227.html