Pauschale Ersatzzahlungen bei Reiserücktritt ohne Differenzierungen nach Reiseart sind unzulässig
Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 (52 O 240/16)
Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden.
Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornierungskosten niederschlagen. Bietet ein Reiseveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rücktritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen sein. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzusetzen.
Entschädigungspauschalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Stornoregelungen im Falle von „Sonderpreisen“ klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.
Undifferenzierte Prozentsätze widersprächen der Regel des § 651 i BGB, so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die ersparten Aufwendungen berücksichtigen sowie das, was er durch „anderweitige Verwendung der Reiseleistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.
„Es soll gerade verhindert werden, Pauschalsätze anzusetzen, welche für die jeweiligen Fälle von Stornierungen unterschiedlicher Reisen nicht passen.“, so das Gericht.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 (52 O 240/16)- nicht rechtskräftig
Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de - auf der entsprechenden Seite finden Sie weitere Informationen http://www.vzbv.de/meldung/pauschale-ersatzzahlungen-bei-reiseruecktritt-ohne-differenzierungen-nach-reiseart-sind