TUI darf für Pauschalreisen keine 40 Prozent Anzahlung verlangen

vzbv gewinnt erneut Klage vor dem OLG Celle

Mehr als 20 Prozent Anzahlung sind nur in Ausnahmen zulässig.

Die Anzahlung überstieg die Vorleistung des Veranstalters.

Die Berechnung der Anzahlungsquote muss repräsentativ sein.

Der Reiseveranstalter TUI darf für Pauschalreisen keine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Reiseveranstalter konnte vor Gericht nicht nachweisen, dass die eigene Vorleistung die Höhe der Anzahlung rechtfertigt.

„Das Urteil stellt klar, dass Reiseanbieter die Höhe der Anzahlung nicht beliebig festlegen können. Verbraucher müssen nur so viel anzahlen, wie der Anbieter tatsächlich an Vorauszahlungen etwa für Flug oder Hotel aufwenden muss“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

Anzahlung darf Vorleistung des Reiseveranstalters nicht übersteigen
Bei mehreren TUI-Marken sollten Kunden 40 Prozent des Reisepreises sofort nach der Buchung bezahlen. Das OLG Celle hatte bereits 2013 entschieden, dass eine derart hohe Anzahlung die Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unzulässig ist.

Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil jedoch teilweise aufgehoben:
Eine Anzahlung von mehr als 20 Prozent des Reisepreises könne ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Unternehmen selbst entsprechend hohe Vorleistungen erbringe. Das OLG Celle musste daher erneut über den Fall verhandeln und prüfen, ob TUI für die betroffenen Reisen tatsächlich Vorleistungen von mindestens 40 Prozent erbringt.

Vermittlungsprovision zählt nicht zu den Vorleistungen
An der hohen Anzahlungspauschale hielt TUI während des Verfahrens nur noch für Reisen seiner beiden Marken „X 1-2-Fly“ und „XTUI“ fest. Die Berechnungen des Reiseveranstalters erkannten die Richter aber nicht an. Die vermeintlichen  Vorleistungen überschritten nur deshalb 40 Prozent des Reisepreises, weil das Unternehmen die an Reisebüros gezahlten Vermittlungsprovisionen einrechnete.

Die Richter stellten klar:
Zu den Vorleistungen gehören nur Aufwendungen für konkrete Reiseleistungen. Das sind zum Beispiel Vorauszahlungen an Fluggesellschaften oder Hotelbetreiber, nicht aber Vertriebs- oder allgemeine Betriebskosten.

Vorleistungen müssen für die einzelnen Reisearten repräsentativ sein
Die Richter monierten außerdem, dass die TUI-Berechnungen längst nicht für alle betroffenen Reisen der beiden Marken repräsentativ seien. Aus den Zahlen des Reiseveranstalters ging hervor, dass der Löwenanteil der Vorleistungen auf Zahlungen an Fluggesellschaften entfiel. Doch für elf Prozent der Flüge fielen im Geschäftsjahr 2014/2015 gar keine Vorauszahlungen an. In mehr als 14.000 Fällen erbrachte der Veranstalter laut Gericht daher nur Vorleistungen von neun Prozent des Reisepreises. Trotzdem mussten die Kunden 40 Prozent anzahlen.

Die Richter sahen darin eine erhebliche und nicht zu rechtfertigende Mehrbelastung. Ein Veranstalter dürfe sich bei der Kalkulation der Anzahlungspauschale nicht auf Durchschnittszahlen berufen, die für einen erheblichen Teil der Reisenden nicht zutreffen.

Im Ergebnis hielt das Oberlandesgericht Celle an seinem Urteil von 2013 fest und gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Ursprünglich hatte TUI für Pauschalreisen von sechs seiner Marken eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises gefordert, außerdem für „Top-Angebote“, „Specials“, „Sparreisen“ sowie Ticket-Pakete unter dem Namen „Musicals und Shows“.

Urteil des OLG Celle vom 23.06.2016, Az. 11 U 279/12 – nicht rechtskräftig - http://www.vzbv.de/sites/default/files/urteil_tui_deutschland_olg_celle_anzahlung.pdf

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de