Dating-Portale müssen klar über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht informieren

vzbv erzielt Erfolg gegen Betreiber von daily-date und dateformore

• Eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft bei daily-date und dateformore verlängerte sich automatisch um sechs Monate.

• Es fielen 89,90 Euro im Monat für die anschließende „Premiummitgliedschaft“ an.

• Landgericht Berlin: Die Dating-Portale informieren unzureichend über Kündigungs- und Widerrufsrecht.

Betreiber von Dating-Portalen müssen vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Ideo Labs GmbH entschieden, die in Deutschland und Österreich die Portale dateformore und daily-date betreibt.

„Wer mit einem nahezu kostenlosen Schnupperangebot lockt, muss auch klar sagen, wie Verbraucherinnen und Verbraucher den später sehr viel teureren Vertrag wieder loswerden“ sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent im vzbv. „Den Verbraucherzentralen liegen zahlreiche Beschwerden von Menschen vor, die sich vom Betreiber der Portale hereingelegt fühlen.“

Das Unternehmen warb mit einer 14-tägigen  Premiummitgliedschaft zum Preis von 1 Euro. Das Kleingedruckte am rechten Bildschirmrand hatten viele übersehen: Der Vertrag verlängerte sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Wie und bis wann man kündigen musste, erfuhr man erst aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Anmeldung bestätigten Kunden zudem, dass sie ihr Widerrufsrecht verlören, sobald sie digitale Inhalte nutzten.

Kündigungsregeln müssen klar beschrieben und hervorgehoben sein
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Gestaltung der Internetseiten unzulässig sei. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertragsverlängerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.

Die Richter stellten außerdem klar: Zwar könne bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers erlöschen, wenn der Kunde schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist  das Portals nutzen möchte. Diese Entscheidung müsse von Verbrauchern aber bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. Die Erklärung dürfe nicht mit dem Vertragsabschluss oder anderen Erklärungen vermischt werden.

Widerrufsbelehrung darf nicht versteckt werden
Die Richter monierten außerdem, dass der Portal-Betreiber seine Kunden unzureichend über das Widerrufsrecht informiert habe. Dafür genüge es nicht, dass die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unter einem Link mit der Aufschrift „AGB“ abrufbar sei. Auch eine Klausel in den Datenschutzerklärungen der Webseiten ist nach dem Urteil unzulässig. Das Unternehmen hatte sich vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Profile, Fotos und andere Inhalte allen Kunden auf sämtlichen  Webseiten bereitzustellen, die das Unternehmen oder seine Kooperationspartner betrieben. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Bedingungen und an welche Webseiten die Inhalte weitergegeben werden können.

vzbv geht teilweise in Berufung
Nicht in allen Punkten hatte die Klage Erfolg. Der vzbv hält es für rechtswidrig, dass der Betreiber des Online-Portals eine Kündigung per E-Mail durch eine Vertragsklausel ausschloss. Außerdem fehlten nach Auffassung der Verbraucherschützer wesentliche Informationen über das Leistungsangebot wie die Anzahl, das Geschlecht und die regionale Verteilung der auf der Plattform angemeldeten Mitglieder. So könnten die Kunden den Nutzen des Portals vor Vertragsabschluss gar nicht abschätzen. In diesen Punkten wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Dagegen wird der vzbv Berufung einlegen.

Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016, Az. 52 O 340/15, nicht rechtskräftig

Das Urteil des Landgerichts Berlin können Sie herunterladen
http://www.vzbv.de/sites/default/files/ideo_labs_gmbh-lg_berlin-2016-06-30.pdf