Keine Minderung wegen Feuchtigkeit

Mieter einer Altbauwohnung mit feuchtem Keller können weder die Miete mindern noch Schadensersatz für beschädigte Gegenstände verlangen.

Die Mieter einer im Jahr 1900 errichteten Wohnung in einem Jugendstilgebäude hatten beispielsweise im angemieteten Keller Möbel und weitere Gegenstände eingelagert. Da die Sandstein-Kellerwände durch von außen eindringende Feuchtigkeit durchnässt waren, wurden die eingelagerten Gegenstände von Schimmel überzogen und zerstört. Vor Gericht ging es um Schadensersatz und Mietminderung. Das Gericht stellte klar, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden sei. Die aufgrund einer fehlenden Abdichtung der Kelleraußenwände vorhandene Durchfeuchtung der Kellerwände begründe keinen Sachmangel der Mietsache. Die Mieter könnten bei einem Kellerraum nicht erwarten, dass dieser unter anderem zur jahrelangen Einlagerung von Polstermöbeln geeignet sei, so die ARAG Experten

Urteil des LG Ansbach, Az.: 1 S 228/14

Quelle:
ARAG Versicherung - www.arag.de