Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

Zinsanpassungsklauseln, welche Banken hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, sind unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen.

Das Landgericht Duisburg hatte über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Am 27.12.1999 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T, zwei Sparkontoverträge mit der Bezeichnung »S-Prämiensparen - flexibel«.

Hierbei war ein flexibler Guthabenzins vertraglich vereinbart worden. Mit Schreiben vom 23.03.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der beiden Prämiensparverträge.

Die Beklagte senkte zudem den variablen Guthabenzinssatz schrittweise auf zuletzt 0,25% p.a. ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung von 2 Wochen auf, offenzulegen, an welcher Kapitalmarktgröße sich die Zinsänderungen für die laufende Grundverzinsung bei den beiden Sparverträgen orientiert haben.

Darüber hinaus bat die Klägerin um Mitteilung, welcher absolute bzw. relative Abstand zum Referenzzinssatz eingehalten und welche Anpassungsschwelle und welches Anpassungsintervall der Anpassung zugrunde gelegt wurden.

Daraufhin nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Zinsen vor. Anders als zuvor berücksichtigte sie für die Berechnung der Referenzzinsen den gleitenden Durchschnitt der Zeitreihe mit der frühere Kennung WU 8612.

Die Klägerin begehrte mit der Klage unter anderem die Feststellung, dass die Sparverträge S- durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht beendet wurden sowie die Verurteilung zur Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 3.182,40 EUR.

Die Kündigung sieht das Landgericht als Duisburg als wirksam erfolgt an, weswegen die Klage in diesem Punkt abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Anspruches auf Zinsnachzahlung sieht das LG diesen als gegeben an.

Es führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von der Beklagten formularmäßig gegenüber den Verbrauchern verwendeten Zinsanpassungsklauseln, welche der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, unwirksam seien, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen.

Zinsänderungen sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren. Deswegen müsse hier eine Vertragsanpassung vorgenommen werden, nach der sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergebe.

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 27.08.2021
Aktenzeichen: 3 O 301/20
Gericht: LG Duisburg