Flugstorno: Steuern und Gebühren zurückfordern

Wer einen Flug nicht antritt, bekommt zwar nicht den Flugpreis zurück, kann aber Steuern und Gebühren einfordern.

Wie das funktioniert, beschreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer Juli-Ausgabe.

Flugkunden können für nicht angetretene Flüge drei Jahre rückwirkend Steuern und Gebühren zurückverlangen. Sie sollten den Anspruch direkt bei der Airline geltend machen, auch wenn sie über Vermittler wie Fluege.de gebucht haben. Hilfreich ist dabei ein Musterbrief der Verbraucherzentrale.

Kunden von Lufthansa und Eurowings sind gut dran, denn beide Fluggesellschaften weisen Steuern und Gebühren vergleichsweise transparent aus. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern, meist kommt das Geld reibungslos. Anders ist es bei ausländischen Billiganbietern. Ryanair zum Beispiel dröselt den Ticketpreis nicht auf, was gegen das Transparenzgebot der EU-Verordnung 1008/2008 verstößt.

Und Easyjet schließt in seinen Geschäftsbedingungen die Erstattung aus, wenn der Kunde den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann. Das Landgericht Frankfurt hält einen solchen Erstattungsausschluss jedoch für unwirksam. Einige Anbieter verlangen auch eine unzulässige „Verwaltungsgebühr“.

Wer keinen Rechtsanwalt beauftragen möchte, kann sich an den Stornodienstleister Geld-fuer-Flug.de wenden. Der Fluggast, der seinen Anspruch an den Dienst verkauft, erhält nicht 100 Prozent der Steuern und Gebühren wieder, sondern muss einen Risikoabschlag hinnehmen. Dafür kommt er schnell an sein Geld.

Der ausführliche Artikel Flugstorno findet sich in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/flugstorno abrufbar.