Kleine Scheibe, große Wirkung
Die häufigsten Fallstricke bei der Nutzung von Parkscheiben
Erste-Hilfe-Kasten, Eiskratzer, Parkscheibe – einige Dinge sind im Auto immer mit dabei. Die Parkscheibe ist keinesfalls nur ein freiwilliges Hilfsmittel, sondern unter bestimmten Umständen gesetzlich vorgeschrieben.
„Die Parkscheibenpflicht ergibt sich aus Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort ist geregelt, dass man auf speziell ausgeschilderten Flächen eine Parkscheibe benötigt. Sie kann außerdem auch bei defekten Parkautomaten und -uhren zum Einsatz kommen“, erklärt Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de.
Aufrunden nicht vergessen
Der häufigste Fehler bei der Nutzung von Parkscheiben ist das Einstellen der falschen Uhrzeit. Viele Autofahrer geben die genaue Ankunftszeit an, sie müssten jedoch immer auf die nächste volle oder halbe Stunde aufrunden.
- Wird das Fahrzeug zum Beispiel um 14:05 Uhr abgestellt, muss die Scheibe auf 14:30 Uhr eingestellt werden.
- Kommt das Auto um 14:31Uhr an, wird auf 15:00 Uhr gerundet.
„Parken ohne Parkscheibe oder eine falsch eingestellte Uhrzeit können je nach Parkdauer ein Bußgeld zwischen 20 und 40 Euro nach sich ziehen“, warnt Melanie Leier. Die Parkscheibe muss von außen außerdem gut sichtbar sein, typischerweise hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett.
Bloß kein Zettelchaos
Wie eine Parkscheibe auszusehen hat, ist gesetzlich geregelt: Auch wenn Parkscheiben in Pink oder anderen bunten Farben in Onlineshops gekauft werden können, müssen sie in Deutschland immer blau-weiß sein und genau 11 x 15 Zentimeter messen. Auch digitale Alternativen sind bereits seit 2005 erlaubt, sofern sie eine Typgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) besitzen.
„Sie dürfen auf keinen Fall die fortlaufende Zeit anzeigen, sondern müssen sich beim Abstellen automatisch auf die nächste halbe Stunde einstellen. Außerdem muss auf der Vorderseite – genau wie auf den analogen Scheiben – das Verkehrszeichen 314 für Parken abgebildet sein und über dem Display muss ‚Ankunftszeit‘ stehen“, erklärt die Anwältin.
Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftsuhrzeit ist nicht zulässig und wird wie das Fehlen einer Parkscheibe geahndet.
Tricksen nicht erlaubt
Während des Stadtbummels zum Parkplatz zurückkehren und die Parkscheibe schnell weiterdrehen – was für viele Menschen verlockend klingt, ist in der Realität jedoch verboten.
Auch ein kurzes Vor- und Zurückfahren des Autos sorgt nicht dafür, dass die Parkdauer neu beginnt. „Erst ein vollständiger Neuparkvorgang – etwa durch einmaliges Umfahren des Blocks und erneutes Einparken – lässt die Parkdauer neu starten“, weiß Melanie Leier.
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