Abgeschleppt: Was tun, wenn das Fahrzeug am Haken hängt?
Verkehrsrechtsanwältin klärt über Rechte von Autofahrern auf
Wird das eigene Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, kann es teuer werden – insbesondere beim Parken auf Privatgrundstücken. Denn während im öffentlichen Raum meist klare Regeln und Gebührenordnungen gelten, drohen bei privaten Parkraumüberwachern teilweise überzogene Forderungen.
In welchen Situationen das Abschleppen gerechtfertigt ist, wie hoch der Preis dafür sein kann und wie sich Fahrer gegen unzulässige Kosten wehren, erklärt Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de.
Wenn die Stadt eingreift
Im öffentlichen Straßenverkehr ist das Abschleppen von Fahrzeugen rechtmäßig, wenn diese beispielsweise Feuerwehrzufahrten, Gehwege oder Einfahrten blockieren oder unberechtigt auf Behindertenparkplätzen stehen. Auch das längere Abstellen ohne Kennzeichen oder mit fehlender Zulassung sind Gründe für die Entfernung des Wagens.
„Die Polizei oder das Ordnungsamt sind berechtigt, falsch parkende Fahrzeuge in solchen Fällen räumen zu lassen, um Gefahren oder Verkehrsbehinderungen zu verhindern. Der Preis für das Abschleppen hängt von der Kommune, der Tageszeit und der eingesetzten Methode ab. Auch wenn es keine bundesweit einheitlichen Kosten gibt, sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Gebühren angemessen und nachvollziehbar zu gestalten. In der Regel liegen die Beträge zwischen 200 und 300 Euro“, so Melanie Leier.
Parken auf Privatgrund
Komplizierter ist die Lage auf privaten Parkplätzen, etwa vor Supermärkten oder auf Kundenparkflächen.
Die Anwältin für Verkehrsrecht erläutert: „Hier berufen sich Besitzer auf ihr sogenanntes Selbsthilferecht nach § 859 BGB, um unberechtigt abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen. Es erlaubt Besitzern, die das Nutzungsrecht an der Parkfläche haben, ihren Besitz selbst zu schützen und beispielsweise ein Abschleppunternehmen frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass der Nutzungsberechtigte selbst den Auftrag erteilt oder eine Überwachungsgesellschaft hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat.“
Viele beauftragen dafür externe Parkraumüberwacher, die jedoch teilweise fragwürdige Rechnungen ausstellen.
Gerecht oder dreist?
Falschparker müssen nur für tatsächlich entstandene, erforderliche Kosten aufkommen.
„Wurde das Fahrzeug bereits erfasst oder der Abschleppvorgang begonnen, können auch dann Kosten entstehen, wenn der Fahrer noch rechtzeitig erscheint. Zulässig sind aber nur die notwendigen Kosten für das Abschleppen und – soweit erforderlich – für die Halterermittlung. Überhöhte Zusatzgebühren oder pauschale Verwaltungskosten sind dagegen nicht erstattungsfähig“, weiß Melanie Leier.
Sie ergänzt: „Fehlt zudem ein klarer Auftrag des Grundstückseigentümers oder Besitzberechtigten, besteht in der Regel keine Zahlungspflicht. Deshalb sollten Betroffene unbedingt prüfen, ob und von wem der Abschleppauftrag erteilt wurde.“
Kosten anfechten
Autofahrer, die ihr Fahrzeug zurückhaben möchten, aber die Abschleppkosten anzweifeln, haben zwei Möglichkeiten: Entweder zahlen sie die geforderte Summe unter Vorbehalt und lassen die Rechnung anschließend überprüfen. Oder sie hinterlegen den Betrag beim Amtsgericht und holen ihr Auto mit dem sogenannten Hinterlegungsschein ab.
„Das Gericht entscheidet dann, ob die Kosten berechtigt sind. In der Praxis ist die Hinterlegung jedoch aufwendig, sodass der Weg über die Zahlung unter Vorbehalt meist der einfachere ist“, so die Anwältin.
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