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Zum Zahlungsverweigerungsrecht bei unplausiblen Energierechnungen

Urteil des OLG Celle vom 04.03.2025 (13 U 60/24)

Große Abweichungen bei Energierechnungen berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung, wenn die Abweichungen nicht außerhalb jeglicher Plausibilität liegen, und durch andere Faktoren, wie etwa einer defekten Photovoltaikanlage, zu erklären sind.

Der Entscheidung des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Die klagende Stromversorgerin begehrt von der beklagten Verbraucherin Entgelte für Stromlieferungen im Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2023 in Höhe von etwa 17.500 Euro abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von etwa 6.300 Euro.

Die Klägerin beliefert die Beklagte in diesem Zeitraum im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages mit Strom, den die Beklagte auch zum Beheizen ihres Hauses nutzt.

Die Beklagte liest zuletzt am 1. November 2017 sowie am 25. November 2018 ihre Zählerstände ab und teilt diese der Klägerin mit.

Die nächste feststellbare Ablesung erfolgt erst anlässlich eines Zählerwechsels am 28. April 2022.

Den sich daraus ergebenden Gesamtverbrauch verteilt die Klägerin schätzweise auf die einzelnen Abrechnungszeiträume und erstellt korrigierte Rechnungen für die Jahre 2018 bis 2022.

Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der abgerechneten Verbräuche.

Diese seien angesichts der erheblich geringeren Verbräuche in den vorangegangenen und nachfolgenden Abrechnungsperioden unplausibel.

Sie behauptet, ihr Verbrauchsverhalten habe sich in diesen Zeiten nicht geändert.

Das Landgericht weist die Klage der Stromversorgerin in erster Instanz ab. Die Beklagte sei zur Verweigerung der Zahlung berechtigt, weil angesichts erheblicher und nicht plausibel erklärbarer Abweichungen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliege. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Berufung ist erfolgreich.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Die Einwände der Beklagten berechtigten nicht zur Zahlungsverweigerung.

Die Abweichungen von 361 und 557 Prozent seien nicht derart enorm, dass sie außerhalb jeglicher Plausibilität lägen.

Die Unterschiede könnten im vorliegenden Fall darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte mit dem bezogenen Strom heize und die Verbräuche daher von Schwankungen der Außentemperatur abhängig seien.

Zudem könnten die Schwankungen durch unterschiedliche Erträge der Photovoltaikanlage der Beklagten bedingt sein, die im fraglichen Zeitraum teilweise defekt gewesen sei.

Soweit die Abweichungen zeitlich nicht genau eingegrenzt werden können, sei dies zudem auf unterbliebene Zählerablesungen der Beklagten zurückzuführen. Das sich daraus ergebende Risiko falle daher der Beklagten zur Last.

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 04.03.2025
Aktenzeichen: 13 U 60/24
Gericht: OLG Celle


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