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Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG aF. Vertragskosten gesondert in Euro ausweisen. Ist dies objektiv nicht möglich, so müssen die Kosten den Kunden durch beispielhafte Berechnungen verdeutlicht werden. Prozentuale Angaben sind nicht ausreichend.
Ein Verbraucherverband hatte einen Anbieter von zertifizierten Basisrentenplänen auf Unterlassung verklagt, weil dieser in seinen Produktinformationsblättern unter anderem die den Verbrauchern entstehenden Kosten mittels Prozentangaben ausgewiesen hatte.
Der BGH untersagte dem Anbieter die Verwendung von Prozentangaben in den Produktinformationsblättern (PIB), wies aber die weitergehende Revision des Verbraucherverbandes zurück. Der Ausweis der Kosten mittels Prozentangabe widerspreche der Verbraucherschutzgesetzgebung. Kosten in Altersvorsorgeverträgen müssten in Euro angegeben werden. Ausnahmen seien zwar zulässig, wenn die Berechnung in Euro objektiv unmöglich sei – beispielsweise, wenn die Kosten zum Berechnungszeitpunkt noch nicht feststünden –, allerdings entfalle die Angabepflicht in Euro nicht ersatzlos. In diesen Fällen müsse der Anbieter anhand Beispielsrechnungen (z. B. „x Euro von einem Kapital von 100 Euro pro Fondswechsel“) den Verbrauchern die Kosten für den Versicherungsvertrag deutlich vor Augen führen.
Urteil des BGH vom 28.05.2014 (IV ZR 361/12)
Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de
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