Ich vererbe dir …

... so funktioniert das deutsch-amerikanische Erbrecht

Wer träumt nicht von einem Ferienhaus im sonnigen Kalifornien oder einer schicken Wohnung in Florida?

Der American Way of Life erfreut sich kontinuierlich äußerster Beliebtheit. Hinzu kommt, dass diese Art von Investition heutzutage vielen Deutschen als attraktive Altersvorsorge gilt. Doch meist verdrängen die Träume vom eigenen Feriendomizil unangenehme Themen wie Nachlass und Erbrecht.

Wer denkt zu Lebzeiten schon gerne über den Tod nach?
Trotzdem sollte sich jeder bereits im Vorfeld mit dieser Thematik auseinandersetzen, betont der deutsch-amerikanische Anwalt Carl-Christian Thier von der Kanzlei Urban Thier & Federer P.A.: „Es ist immer sinnvoll, sich frühzeitig darum zu kümmern, dass die US-Vermögensgegenstände nicht nur materiell wie gewünscht, sondern auch formell korrekt vererbt werden. So erspart man seinen Erben teure und langwierige Verfahren in den USA.“

Von Kontinent zu Kontinent

  • Wer erbt im Falle des Ablebens?

  • Wie läuft die gesetzliche Erbfolge ab?

  • Welche Vorschriften müssen bei der Erstellung von Testament oder Erbvertrag eingehalten werden?

  • Kommt ein Trust für mich infrage?

Überlegungen wie diese stellen allgemein wichtige Aspekte dar, die bei dem Gedanken an den Nachlass und die Erbplanung Beachtung finden sollten, jedoch spielen sie bei Vermögen aus dem Ausland eine besonders wichtige Rolle. In puncto Erbrecht weichen die Regelungen von Land zu Land stark voneinander ab, deutliche Unterschiede lassen sich auch zwischen den deutschen Nachlassgesetzen sowie denen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten erkennen.

 „Bei Unwissenheit führen diese Unterschiede schnell zu Schwierigkeiten bei der Testamentsgestaltung und Erbplanung sowie bei der Abwicklung und Verwaltung von deutsch-amerikanischen Nachlässen“, erklärt Carl-Christian Thier. „Deshalb empfiehlt es sich immer, sich bezüglich der Erbplanung von einem Fachmann beraten zu lassen.“ So hängt die notwendige Form des Testaments oft von dem Land ab, in dem sich die Vermögensstände befinden.

 „Handschriftliche Testamente, die in Deutschland eine anerkannte Form der Nachlassregelung darstellen, haben in den meisten US-Bundesstaaten vor dem Gesetz keine Gültigkeit, oder aber nur unter bestimmten Voraussetzungen“, weiß der Anwalt für deutsch-amerikanisches Recht. Aus diesem Grund gilt es für Immobilien- oder Wertanlagenbesitzer in einem amerikanischen Bundesstaat als unerlässlich, ein Testament nach dem in diesem Staat gültigen Recht aufzusetzen, um Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung zu vermeiden.

So fällt bei unbesonnenen Handlungen das geliebte Ferienhaus in Kalifornien schnell den Erbschaftsgesetzen des Landes „zum Opfer“, in dem sich das Eigentum befindet. Dies kann dazu führen, dass das Haus an Personen übergeht, die der Erblasser gar nicht bedenken wollte.

Allerdings stellt es sich im Rahmen einer übergreifenden Erbplanung oft als vorteilhaft heraus, dass der in Deutschland übliche Pflichtteil in den meisten Bundesstaaten der USA nicht existiert. Jedoch kann ein Pflichtteilanspruch aus Deutschland unter gewissen Umständen auch in Bezug auf US-Vermögen geltend gemacht werden. Hier zahlt sich guter Rat aus.

Über das Testament hinaus
Aber meist bedarf es noch mehr als der korrekten Testamentsform. In den USA übernimmt die Abwicklung des Erbvorgangs meist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Erbe gerecht und gemäß dem Willen des Verstorbenen aufgeteilt wird, ausstehende Schulden bezahlt und offene Fragen geklärt werden. Weitere Schulden des Erblassers gehen in den USA jedoch nicht auf die Erben über.

„Im Normalfall gilt bei der Nachlassverwaltung das Gesetz des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt wohnhaft war“, erklärt Rechtsanwalt Thier. „Sollte sich das Vermögen jedoch auf verschiedene Staaten oder Länder verteilen, kann eine zweite oder dritte lokale Nachlassabwicklung nötig werden. Diese findet dann jeweils an dem Ort bzw. an den Orten statt, an dem bzw. an denen sich das Vermögen befindet.“

Im Falle des Ferienhauses in Kalifornien würde die Abwicklung der Vermögensstände nach zwei verschiedenen Rechtssystemen geregelt. Selbst bei Vorlage eines rechtsgültigen Testaments dauern Nachlassverfahren in den USA zwischen 12 und 18 Monate.

„Leider müssen sich deutsche Erben US-amerikanischer Vermögensgegenstände auf diese Wartezeiten einstellen“, erklärt Carl-Christian Thier. „Bei Verzögerungen aufgrund von Uneindeutigkeiten im Dokument kann der Nachlass im schlimmsten Fall von den Verfahrenskosten aufgezehrt werden.“

Dies hebt die Bedeutung vorausschauender Planung und der Inanspruchnahme von Experten des amerikanischen Rechts noch einmal besonders hervor und zeigt, dass ein korrekt angefertigtes Testament dafür sorgt, dass das Erbe auch bei demjenigen ankommt, für den es der Verstorbene vorgesehen hat.

Weitere Informationen finden Sie unter www.urbanthier.com  und unter www.urbanthier.de.