Zum Vorliegen eines Reisemangels bei Anordnung einer Quarantäne

Die behördliche Anordnung zur Quarantäne wegen Kontakts zur einer mit Covid-19 infizierten Person ist kein Reisemangel.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger eine Reise nach Zypern vom 08.03.2020 bis 22.03.2020 zum Preis von 638,00 Euro.

Aufgrund der Infektion eines Mitreisenden ordnete die örtliche Behörde in Zypern die Quarantäne für alle Reisenden vom 10.03.2020 bis 24.03.2020 an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anordnung der Quarantäne einen Reisemangel darstelle und begehrt die Minderung sowie Rückzahlung des Reispreises durch die Beklagte.

Das Gericht erachtet die Klage als unbegründet.

Bei der Quarantäneanordnung handelt es sich um ein Risiko des täglichen Lebens, das in der Person des Reisenden begründet sei.

Dem Reisveranstalter kann hierbei keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, insbesondere bestand keine Informationspflicht, da zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Informationen zum Ausbruch der Pandemie am Reisezielort vorgelegen haben und etwaige behördliche Maßnahmen somit nicht ersichtlich waren.

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2021
Aktenzeichen: (172 C 23599/20)
Gericht: AG München

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de