Zur Transparenz von Klauseln in Hypothekendarlehensverträgen und der Auslegung durch nationale Gerichte

Urteil des EuGH 18.11.2021 (C 212/20)

Eine Klausel zur Bestimmung eines Wechselkurses muss die Kriterien enthalten, anhand derer ein durchschnittlicher Verbraucher den Wechselkurs selbst bestimmen kann.

Bei der Missbräuchlichkeit einer Klausel kommt eine Auslegung durch nationale Gerichte nicht in Betracht.

Dem Vorabentscheidungsersuchen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien, ein Darlehensnehmer und eine polnische Bank, stritten über die Auslegung einer Klausel, die die Bestimmung eines Fremdwährungskurses im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrages vorsah.

Die Bank war der Auffassung, dass die Indexklausel dahingehend auszulegen sei, dass sich die Bestimmung des Zinssatzes danach richte, wie er in der Kurstabelle der Bank abgebildet werde.

Die Darlehensnehmer waren der Auffassung, dass der Wechselkurs auf Grundlage eines objektiven Kurses zu bestimmen sei, wie beispielsweise den der polnischen Nationalbank.

Das zuständige polnische Gericht wollte nun wissen, ob die von der Bank verwendete Klausel dem Transparenzgebot entspricht, also hinreichend verständlich formuliert ist.

Anschließend an die erste Frage wollte das Gericht wissen, ob bei Annahme der Missbräuchlichkeit eine Auslegung der Klausel durch das Gericht stattfinden darf, sodass die Klausel dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entspricht.

Der EuGH führt insoweit aus, dass eine Klausel zur Bestimmung des Wechselkurses mit dem Transparenzgebot nur dann vereinbar ist, wenn sie die Kriterien enthält, anhand derer der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher während der Ausführung des Vertrags selbständig den Fremdwährungswechselkurs bestimmen könnte, der angewandt wird, um die Höhe der Tilgungsraten des Darlehens festzulegen.

Zur zweiten Frage führt der EuGH aus, dass das Gericht die Klausel bei Feststellung der Missbräuchlichkeit unangewendet lassen muss. Eine Auslegung durch das Gericht, die zur Wirksamkeit der Klausel führt, ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn dies im Interesse der Vertragsparteien steht.

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de

Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2021
Aktenzeichen: (C 212/20)
Gericht: EuGH