„Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar
vzbv gewinnt Klage gegen die DB Vertrieb GmbH
Die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die DB Vertrieb GmbH entscheiden.
Auf der Internetseite start.de konnten Verbraucher über die DB Vertrieb GmbH Flüge buchen. Als einzige Zahlungsart, die keine Zusatzkosten verursachte, wurde die „Sofortüberweisung“ angeboten. Bei diesem Zahlvorgang müssen Verbraucher unter anderem ihre PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen.
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun diese Praxis: Die gesetzlichen Anforderungen an eine für Verbraucherverträge vorgeschriebene kostenlose Zahlungsmöglichkeit würden nicht erfüllt. Die „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit sei nicht zumutbar. Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten.
Übermittlung von sensiblen Daten
„Das Gericht hat die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher verteidigt. Verbraucher müssen ihre Zahlungsverpflichtungen auch ohne Preisgabe sensibler Daten kostenlos begleichen können, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Das sei zum Beispiel gegeben, wenn die Verbraucher daneben die Wahl hätten, kostenfrei eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Nach Auffassung des Gerichts bleibe es dem Anbieter unbenommen, das System der Sofortüberweisung weiterhin anzubieten. Verbraucher dürften jedoch nicht durch den Druck der einzigen kostenlosen Zahlungsart dazu gezwungen werden, einem dritten Unternehmen hochsensible Zugangsdaten übermitteln zu müssen. Bei den abrufbaren Kontodaten handele es sich zudem um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.
Die Sicherheit des Zahlungsweges selbst war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14, nicht rechtskräftig