Zum Kündigungsbutton bei Marley Spoon

Urteil des LG Berlin vom 16.03.2023 (52 O 333/22)

Anbieter von online bestellbaren Kochboxen oder Lebensmittel-Abos müssen einen ständig verfügbaren, unmittelbar und leicht zugänglichen Kündigungsbutton bereitstellen.  

Der Entscheidung des LG Berlin liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist der Verbraucherverband VerbraucherService Bayern, die Beklagte ist die Kochbox-Anbieterin Marley Spoon.

Sie bietet auf ihrer Website die Möglichkeit an, dass Kund:innen Lebensmittel zur Zubereitung von Rezepten zuhause bestellen.

Die Kochboxen mit vorproportionierten Zutaten und Rezepten werden dann wöchentlich zu den Kund:innen geliefert.

Am 18. Juli 2022 ist auf der Website der Beklagten weder eine Kündigungsschaltfläche, noch eine Bestätigungsseite oder eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden.

Der Kläger mahnt die Beklagte deswegen am 18. Juli 2022 ab und fordert sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Am 28. Juli 2022 informiert die Beklagte den Kläger, dass sie die verlangten Anpassungen vorgenommen habe, von einer Unterlassungserklärung aber absehe.

Die Klägerin macht Abmahnkosten in Höhe von 221,10 Euro geltend.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, da § 312k BGB vorliegend nicht anwendbar sei, da es sich um Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln handle, die am Wohnsitz eines/einer Verbraucher:in von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert würden.

Zudem habe sie etwaig nötige Änderungen nach § 312k BGB bereits vorgenommen. Sie beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage ist erfolgreich.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, ihre Leistungen auf ihrer Website anzubieten, ohne auf dieser eine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung der Kündigung vorzuhalten.

Der Anspruch auf Unterlassung bestehe auch trotz der zwischenzeitlichen Erfüllung der Pflichten seitens der Beklagten, da die Wiederholungsgefahr vermutet werde.  

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 16.03.2023
Aktenzeichen: 52 O 333/22
Gericht: LG Berlin