Pflegegrad statt Pflegestufe

... was bedeutet die Pflegereform für demenziell erkrankte Menschen

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neue Bewertungskriterien: die Pflegereform hat mit dem Jahr 2017 viele Veränderungen gebracht.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

Was hat sich geändert?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit verbunden ist auch das erneuerte Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Maßstab ist nicht mehr wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit, die zur Pflege eines Patienten benötigt wird. Ausschlaggebend bei der Beurteilung ist nunmehr eine pflegefachlich begründete Einstufung, die den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit erfasst und durch Punkte abgebildet wird. Anhand der Ergebnisse ergibt sich dann einer der fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Ein medizinischer Gutachter legt den Pflegegrad letztlich fest. Dabei werden sechs Module anhand festgelegter Berechnungsregeln zusammengeführt. Je höher die Punktzahl, desto größer ist der Unterstützungsbedarf und entsprechend höher der Pflegegrad. Das neue Instrument erfasst dabei nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen sowie die Gestaltung des Alltags, der Umgang mit Erkrankungen und Belastungen oder auch soziale Kontakte umfassend betrachtet werden. Entscheidend ist immer der Grad der Selbständigkeit einer Person. Das neue Instrument stellt damit sicher, dass die individuellen Problemlagen und Bedürfnisse der Patienten in umfassender Weise erfasst werden. Vom neuen Gesetz profitieren nun auch Personen, die vorher keinen Pflegeanspruch hatten – wie demenziell erkrankte Menschen ohne körperliche Einschränkungen.

Warum war eine Veränderung notwendig?
Bereits vor Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 waren ca. 1,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Mittlerweile sind es knapp 2,9 Millionen. Die Einstufung, ab wann ein Mensch hilfebedürftig ist, waren längst überholt. Denn bis zur Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) galten laut Pflegeversicherungsgesetz diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Hierdurch wurden in erster Line Menschen erfasst, die an körperlichen Einschränkungen litten. Viele demenziell erkrankte Menschen sind dahingehend nicht beeinträchtigt. Trotzdem können sie ihren Alltag nicht alleine bewältigen. Geistige oder psychische Probleme wurden bei der Bewertung jedoch bisher nicht berücksichtigt. Demenzerkrankte hatten daher in der Vergangenheit oft nicht einmal das Recht auf die niedrigste Pflegestufe. Auf der neuen Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Betroffene und Angehörige informieren
Auch ein halbes Jahr nach Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes haben Demenzpatienten und pflegende Angehörige noch viele Fragen zu den neuen Regelungen. Das Caritas SeniorenHaus Schönenberg-Kübelberg hat als eine von 500 Lokalen Allianzen ein offenes Ohr für die Belange der Betroffenen. „Angehörige sind mit den neuen Regelungen überfordert“, erklärt die Einrichtungsleiterin Heike Lenhardt auf der Website des Seniorenhauses. In einem Vortrag informierte deshalb Tina Manderscheid, Krankenschwester und Einstufungsbeauftragte des Caritas SeniorenHauses, Besucher der Einrichtung über die neuen Pflegegrade und das Zweite Pflegestärkungsgesetz.
 
Mehr Infos zu den Projekten der Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz finden Sie außerdem unter www.lokale-allianzen.de