Terroranschläge am Urlaubsziel

... wann kann man gebuchte Reisen kostenfrei stornieren?

Die Terrorgefahr nimmt weltweit zu
Türkei, Ägypten, Frankreich, Tunesien: Die Terroranschläge in verschiedenen Regionen der Welt verunsichern viele Menschen.

  • Was sollte ich bei der Planung einer Urlaubsreise beachten?

  • Wie gehe ich vor, wenn das geplante Urlaubsziel bereits Ziel eines Terroraktes geworden ist?

Juliane von Behren, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern, erklärt die wichtigsten Fakten rund um Stornierungen und Umbuchungen.
Terroranschläge in der Regel keine „höhere Gewalt“

Gerade wenn der Urlaubsort erst vor kurzem Ziel eines Terroranschlags war, würden viele Reisende die Buchung lieber stornieren. Die Rechtslage dazu ist allerdings nicht eindeutig.

„Die allgemeine Angst vor Terroranschlägen berechtigt nicht zur kostenlosen Kündigung eines Pauschalreisevertrags“, betont Juliane von Behren.

Grundsätzlich müsse dazu nach Paragraph 651 j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Fall von höherer Gewalt vorliegen – und das sei bei Terroranschlägen häufig nicht der Fall.

„Es muss ein unvorhergesehenes, von außen kommendes Ereignis eigetreten sein, das die Reise erheblich gefährdet und das bei der Buchung noch nicht absehbar war, wie etwa Naturkatastrophen oder Epidemien“, erklärt die Juristin.

Bei Terrorakten müsse daher immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

Entscheidend ist das Ausmaß der Gefahr für den Reisenden.
Nicht immer ist die gesamte Reise betroffen. Gab es in einer Region bereits mehrfach Anschläge, wird man kaum darauf abstellen können, dass das Ereignis unvorhersehbar war. Häufig würden Terroranschläge auch als allgemeines Lebensrisiko eingestuft.

Bei der Beurteilung, ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, können die Sicherheitshinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes eine Rolle spielen. Wird für ein Land eine Reisewarnung ausgesprochen, gehen viele Gerichte davon aus, dass eine erhebliche Gefahr für den Reisenden vorliegt.

Bei gebuchten Individualreisen, wie z. B. Flugreisen, ist die Situation noch schwieriger, weil hier die Vorschriften zu den Pauschalreisen nicht greifen und somit überhaupt kein Anrecht auf eine kostenfreie Stornierung besteht. Hier kann man nur im Rahmen der Fluggastrechtverordnung Ansprüche geltend machen, wenn etwa Flüge gestrichen werden.

Reiserücktritt bei Pauschalreisen grundsätzlich möglich – gegen Gebühr
Wer von einer Pauschalreise zurücktreten möchte, hat grundsätzlich immer das Recht, dies zu tun – allerdings meist gegen Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren.

„Diese Gebühren sind oft gestaffelt und erhöhen sich, je näher der Reisetermin rückt. Reisende sollten sich daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters genau anschauen und die zeitlichen Rücktrittsmöglichkeiten prüfen“, so von Behren.

Wichtig zu wissen: Auch eine Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei der Angst vor einem Terroranschlag.

„Diese Versicherungen erstatten die Reisekosten in der Regel nur, wenn man schwer erkrankt ist oder ein Todesfall im engeren Familienkreis eingetreten ist. Auch hier sollte man vor Abschluss immer prüfen, welche Leistungen der Vertrag im Einzelnen tatsächlich umfasst.“

Gespräch mit Reiseveranstalter suchen
Auch wenn die Rechtslage oft nicht eindeutig ist, zeigen sich Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften zum Teil kulant, wenn es um Bedrohungen durch Terroranschläge geht.

„Manche Veranstalter bieten von sich aus kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen für jene Urlaubsgebiete an, die kürzlich Ziel eines Anschlags waren. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht“, betont die Expertin.

In jedem Fall lohne sich aber die Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner, um einvernehmlich zu einer Lösung zu gelangen.

Häufig kämen die Reiseveranstalter ihren Kunden dann entgegen. „Kann man nicht kostenlos stornieren oder umbuchen, bleiben Reisenden meist nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie zahlen die anfallenden Gebühren oder sie lassen es auf einen Streit vor Gericht ankommen. Das kann aber mit hohen Kosten verbunden sein, sollte man den Rechtsstreit verlieren.“

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes berücksichtigen
Wer eine Reise plant, sollte sich grundsätzlich auf der Webseite des Auswärtigen Amtes über die derzeitige Sicherheitslage am Urlaubsziel erkundigen. Das Auswärtige Amt veröffentlicht für jedes Land der Welt Reise- und Sicherheitshinweise – und spricht gegebenenfalls Reisewarnungen für bestimmte Gebiete aus.

„Jeder sollte sich vorher überlegen, welches Risiko er bereit ist einzugehen. Es gibt sicher Regionen, die gefährdeter sind als andere, und bei denen man sich überlegen sollte, ob man dort momentan hinreisen sollte. Das ist eine Entscheidung, die jeder selbst treffen muss“, so von Behren.

Quelle:
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